Fit ins neue Jahr – und auch wieder raus!

ARAG Rechtsexperten zu Vertrags- und Kündigungsbedingungen in Fitnessstudios

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Zu den klassischen guten Vorsätzen für das Frühjahr gehört die Absicht, sich in einem Fitnessstudio anzumelden, um den Winterspeck loszuwerden und regelmäßig Sport zu treiben. Ein Vertrag ist schnell geschlossen. Für die einen war es die richtige Entscheidung, bei den anderen macht sich bereits nach wenigen Wochen eine Ernüchterung breit. ARAG Experten sagen, wie man gegebenenfalls aus den Verträgen wieder herauskommt.

Lösen vom Vertrag
Ein 14-tägiges Widerrufsrecht wird es bei Fitnessstudioverträgen im Regelfall nicht geben. Ein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen, die per Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden (Fernabsatzverträge). Bei Fitnessstudios ist es aber üblich, zunächst ein Probetraining zu absolvieren und im Anschluss den Vertrag vor Ort zu unterschreiben. In diesen Fällen besteht kein Widerrufsrecht. Für die fristgerechte Kündigung des Vertrages ergibt sich die Kündigungsfrist aus den Geschäftsbedingungen (AGB) des Fitnessstudios. Soweit bei einem unbefristeten Vertrag die Kündigungsfrist in den AGB zwischen einem und drei Monaten liegt, ist diese wirksam. Ist eine längere oder gar keine Frist vereinbart oder ist die Erstlaufzeitvereinbarung unwirksam (ist bei mehr als zwei Jahren der Fall), wird – je nach Gericht – eine Frist von einem Monat bis zu 3 Monaten als ausreichend betrachtet. Ein Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam. Hierfür muss dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar sein, so z.B. nach einer Erkrankung, die eine Benutzung des Fitnessstudios dauerhaft ausschließt. Das Fitnessstudio darf die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, jedoch nicht die Konsultation eines bestimmten Arztes verlangen.

Weitere Gründe für eine außerordentliche Kündigung können sein:

– eine Schwangerschaft – wobei bei manchen Gerichten nur das beitragsfreie Ruhen des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft angenommen wird;
– eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Fitnessstudiobetreiber bspw. durch ersatzlose Streichung von Kursen, wenn das Mitglied zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

Ein Wohnortwechsel des Mitglieds ist dagegen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 nicht mehr per se ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Gründe für einen Umzug – sei er auch berufsbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden, so die Karlsruher Richter (Az.: XII ZR 62/15).
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass man den Vertrag aber auch aus wichtigem Grund nur innerhalb einer angemessenen Frist (bis max. 14 Tage) ab Kenntnis vom Vorliegen des Kündigungsgrundes kündigen kann.

Haftung
Wenn man sich trotz der Kündigungsabsicht dazu entschlossen hat, das Fitnessstudio bis zum Vertragsablauf zu nutzen, sollte man sich auch über einige andere „Gefahrenquellen“ informieren: Haftungsausschlüsse für Verletzungen bzw. Beschränkungen der Haftung beispielsweise auf abgeschlossene Versicherungen, sind in der Regel unwirksam. Das Fitnessstudio hat die Pflicht zur Aufklärung über Risiken und gesundheitliche Schäden. Deswegen besteht eine Haftung des Studios für Gesundheitsschäden, die durch fehlerhafte Sportgeräte oder Beratung entstanden sind. Wird der Nutzer auf die Gefährlichkeit der Geräte hingewiesen und liegt eine schuldhafte Selbstgefährdung des Nutzers vor, so haftet das Fitnessstudio nicht. Für abhanden gekommene Gegenstände haftet das Fitnessstudio nur in Ausnahmefällen. Es obliegt in erster Linie dem Nutzer, auf seine Wertsachen aufzupassen.

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