Fehlerhafte Steuerbescheide und wie man sich gegen sie wehren kann

Viele Steuerbescheide weisen Fehler auf, die oft zulasten des Steuerpflichtigen gehen. Die Statistik der Finanzverwaltung über die Erledigung von Einsprüchen zeigt aber, dass viele Einsprüche positiv für den Steuerpflichtigen entschieden worden sind.

Wer der Auffassung ist, dass sein Steuerbescheid fehlerhaft ist bzw. das Finanzamt von seiner Steuererklärung abgewichen ist, sollte unbedingt Einspruch einlegen. Es ist daher wichtig, jeden Steuerbescheid genau zu prüfen. Zuerst sollte man die Erläuterungen zum Steuerbescheid lesen, um festzustellen, ob der Bearbeiter des Finanzamts eventuelle Abweichungen von der Steuererklärung erläutert hat. Das Finanzamt soll die Abweichungen zwar erläutern, es ist allerdings nicht dazu verpflichtet.

Konsequenz ist, dass der Steuerpflichtige nicht davon ausgehen kann, dass das Finanzamt alles anerkannt hat, wenn der Steuerbescheid keine Erläuterungen enthält. Der einzige Weg festzustellen, ob Abweichungen wahrscheinlich sind, ist der Abgleich mit der Steuerklärung.

Tipp: Im Zweifel sollte Einspruch eingelegt werden. Da das Finanzamt den gesamten Steuerfall prüfen muss, können auch Tatsachen festgestellt werden, die sich zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirken (= Verböserung). Das Finanzamt ist dann verpflichtet, dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, dass es eine Verböserung vornehmen will. Der Steuerpflichtige hat dann noch die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuziehen. Die Rücknahme ist sinnvoll, wenn der Steuerbescheid ansonsten nicht mehr geändert werden kann.


Hinweise, wie ganz gezielt Steuern gespart werden können, bietet der Informationsdienst Steuerzahler-Tip. Er erscheint seit über 39 Jahren im VSRW-Verlag und bietet dem Leser monatlich im Umfang von 12 Seiten DIN A 4 in allgemein verständlicher Form aktuelle Steuerinformationen aus Gesetzgebung, Finanzverwaltung und Rechtsprechung.

Den Steuerzahler-Tip gibt es auch in der GmbH-Datenbank: Hier finden Abonnenten zunächst die beiden letzten Ausgaben des Steuerzahler-Tip als E-Paper. Darüber hinaus kann in sämtlichen Ausgaben seit 2003 bequem nach allen Themen recherchiert werden, die den Privatbereich der Steuerzahler betreffen.

Nach Veröffentlichung bitte einen Beleg an: VSRW-Verlag, z.Hd. Herrn Lars Schäfers, Rolandstr. 48, 53179 Bonn oder per E-Mail an: schaefers@vsrw.de.


Pressekontakt:

VSRW-Verlag
Rolandstr. 48
53179 Bonn
Tel.: 0228/95124-22
Fax: 0228/95124-90
E-Mail: schaefers@vsrw.de

Registergericht: Amtsgericht Bonn
Registernummer: HRB 4710
Umsatzsteuer-ID: DE-122266167