Wann müssen Arbeitnehmer für verlorene Betriebsmittel haften?
Wer ist für finanzielle Schäden verantwortlich?
Ein Loch klafft in der Firmenkasse, das Warenlager weist einen Fehlbestand auf- trotz größtmöglicher Sorgfalt kann so etwas in jedem Betrieb vorkommen. Doch wer ist für den finanziellen Schaden verantwortlich? Muss der Kassierer, die Bedienung oder der Filialgeschäftsführer haften? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert, was Mankohaftung, eine besondere Form der Arbeitnehmerhaftung, bedeutet.
Ob im Einzelhandel, in gut ausgestatteten Werkstätten, in der Gastronomie oder in Unternehmen mit größeren Warenbeständen – überall ist der Chef darauf angewiesen, dass seine Angestellten sorgsam mit den Beständen umgehen. Schließlich kann der Inhaber nicht selbst neben der Kassiererin oder der Bedienung stehen und kontrollieren, ob sie das Wechselgeld auch genau nachzählt. Oder dem Filialgeschäftsführer permanent über die Schulter schauen. Ein gewisses Maß an Vertrauen ist im Arbeitsalltag unabdingbar. Andererseits gehen Fehlbestände auf Kosten des Arbeitgebers. Und das kann teuer werden.
„Hier bietet die Mankohaftung Arbeitgebern eine Art Absicherung“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und fährt fort: „Sie besagt, dass der Arbeitnehmer für ein „Manko“ – also eine Differenz in den ihm anvertrauten Waren- oder Kassenbeständen – haftet, auch wenn es unverschuldet oder nur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Üblicherweise wäre die Schadenshaftung des Arbeitnehmers bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, da Menschen bei der Arbeit nun einmal Fehler machen.“ Anders hingegen bei mittlerer oder gar grober Fahrlässigkeit: Hier können Arbeitnehmer grundsätzlich immer für einen Teil oder den gesamten Schaden in Haftung genommen werden.
Voraussetzungen für die Mankohaftung
Die Mankohaftung bei leichter Fahrlässigkeit oder gänzlich fehlendem Verschulden des zuständigen Angestellten gilt jedoch nur unter einer wichtigen Voraussetzung: Der Angestellte hat den alleinigen Zugriff auf die Kasse oder das Warenlager und verwaltet diese auch selbstständig. Das Bundesarbeitsgericht bezeichnet dies als den „unmittelbaren Besitz der Sache“ (BAG, Az. 8 AZR 175/97). Sitzen neben der verantwortlichen Kassiererin im Lauf des Tages noch zwei andere Kolleginnen an der Kasse, hat sie darauf nicht allein Zugriff. Fehlen abends 100 Euro in der Kasse, greift daher die Mankohaftung nicht. „Neben der alleinigen Verantwortung für Kasse oder Warenlager sind auch die individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag und ein finanzieller Ausgleich Voraussetzung für eine rechtsgültige Mankohaftung“, ergänzt die D.A.S. Juristin.
Mankoabrede und Mankogeld
Die Festlegung der Mankohaftung im Arbeitsvertrag nennt man „Mankoabrede“. Unterschreibt der Arbeitnehmer diese Vereinbarung, liegt die Haftung dann komplett bei ihm. Dabei spielt es keine Rolle, ob er den Fehlbetrag oder -bestand selbst verschuldet hat oder nicht. Aber die Haftung hat Grenzen: Auf keinen Fall muss der Lagerverwalter mit seinem Gehalt und Vermögen gerade stehen, wenn plötzlich eine Warenpalette fehlt. „Eine Mankoabrede muss mit einem sogenannten Mankogeld verbunden sein“, so die D.A.S. Expertin. ( BAG, Az. 8 AZR 175/97). Wichtig dabei: Die Entschädigung darf nicht niedriger als die Haftungssumme sein! Und ihre Höhe muss Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung sein (§ 307 BGB). „Es empfiehlt sich außerdem, die Art der Zahlung im Vertrag festzuhalten“, ergänzt Anne Kronzucker.
Werden innerhalb eines Jahres weder in der Kasse noch im Lager Fehlbestände festgestellt, darf das Mankogeld übrigens als Zusatzeinkommen einbehalten werden. So kann der Arbeitgeber einen zusätzlichen Anreiz schaffen, dass der verantwortliche Arbeitnehmer die ihm übertragene Aufgabe besonders gewissenhaft erfüllt.
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