EuGH stärkt geschützte Ursprungsbezeichungen

EuGH stärkt geschützte Ursprungsbezeichungen

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Anspielungen auf geschützte Ursprungsbezeichnungen können rechtswidrig sein. Das hat der Europäische Gerichthof mit Urteil vom 2. Mai 2019 entschieden (Az.: C-614/17).

Der EuGH hat seine Auffassung bekräftigt, nach der Anspielungen auf geschützte Ursprungsbezeichnungen rechtswidrig sein können. Diese Auffassung hat der EuGH schon im vergangenen Jahr beim Schutz der geografischen Ursprungsbezeichnung „Scotch Whisky“ vertreten. Diesmal ging es nicht um schottischen Whisky, sondern um spanischen Käse. Auch hier hat der EuGH die geschützte Ursprungsbezeichnungen gestärkt, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nach dem Urteil des EuGH kann der Gebrauch von Bildzeichen, die auf ein geografisches Gebiet anspielen, das mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine rechtswidrige Anspielung darstellen. Konkret ging es um drei Käsesorten, deren Etiketten auf die Romanfigur Don Quijote de la Mancha anspielen. Für Käse mit Schafsmilch aus der spanischen Region Mancha gibt es eine geschützte Ursprungsbezeichnung, unter die die drei fraglichen Käse des Herstellers jedoch nicht fielen.

Eine Stiftung, die u.a. damit beauftrag ist, die geschützte Ursprungsbezeichnung zu verwalten und zu schützen, klagte gegen den Käse-Hersteller. Die Verwendung der Etiketten und Begriffe stelle eine rechtswidrige Anspielung im Sinne der Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel dar.

In erster und zweiter Instanz kamen die spanischen Gerichte zu der Auffassung, dass die zur Vermarktung der drei Käsesorten verwendeten Zeichen und Bezeichnungen zwar auf die Region Mancha anspielen, in der der Hersteller auch ansässig ist, nicht aber unbedingt auf den durch die geografische Ursprungsbezeichnung geschützten Käse.

Der EuGH entschied jedoch, dass die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung schon durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen kann. Durch die Verordnung seien eingetragene Bezeichnungen vor „jeder Anspielung“ geschützt, so der EuGH. „Jede“ bedeute, dass eine Anspielung auch durch einen Wort- oder Bildbestanteil erfolgen kann. Entscheidend für die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung sei, ob dieses Element geeignet ist, dem Verbraucher das Erzeugnis, das diese Bezeichnung trägt, unmittelbar in Erinnerung zu rufen. Die Anspielung könne auch dann rechtswidrig sein, wenn der Hersteller in der Region der geschützten Ursprungsbezeichnung ansässig ist.

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