EuGH erleichtert wirksame Gerichtsstandsvereinbarung

EuGH erleichtert wirksame Gerichtsstandsvereinbarung

Der Europäische Gerichtshof hat Gerichtsstandsvereinbarungen bei internationalen Geschäftspartnern mit Urteil vom 24. November 2022 erleichtert (Az.: C-358/21).

Im Handelsrecht spielt bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen auch die Frage des Gerichtsstands eine wichtige Rolle. Denn die Wahl des Gerichtsstands kann für den Ausgang eines Rechtsstreits von erheblicher Bedeutung sein. Umso wichtiger ist die Frage, ob eine getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien auch wirksam geschlossen wurde. Daher sollte eine Gerichtsstandsvereinbarung auf rechtlich sicheren Füßen stehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die ihre nationale und internationale Mandantschaft auch im Handelsrecht und Vertragsrecht berät.

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 24.11.2022 dazu beigetragen, dass eine Gerichtsstandsklausel unter Geschäftsleuten einfacher wirksam vertraglich geregelt werden kann. Demnach ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon dann wirksam vereinbart, wenn in dem schriftlichen Vertrag ein Hyperlink enthalten ist, der auf die AGB verweist und die AGB im Internet zur Kenntnis genommen und heruntergeladen werden können.

In dem Fall vor dem EuGH hatte ein Unternehmen mit Sitz in Belgien und eine Gesellschaft in der Schweiz einen Handelsvertrag geschlossen. Der Vertrag enthielt einen Hyperlink auf die AGB des Unternehmens in der Schweiz, in denen auch eine Gerichtsstandsvereinbarung verankert ist. Die AGB wurden dem belgischen Unternehmen weder schriftlich zur Verfügung gestellt, noch wurden diese bei Vertragsschluss durch Anklicken ausdrücklich akzeptiert. Als es nun zum Rechtsstreit kann, wollte das belgische Unternehmen die Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des Unternehmens mit Sitz in der Schweiz nicht akzeptieren.

Der Fall landete schließlich vor dem EuGH. Dieser entschied, dass die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam getroffen war. Zur Begründung führte er aus, dass über den Hyperlink in dem schriftlich geschlossenen Vertrag es möglich war, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. Ein ausdrückliches Akzeptieren durch einen Klick sei nicht erforderlich gewesen. So solle auch der Geschäftsverkehr und Abschluss von Verträgen erleichtert werden. Auch wenn für den Hauptvertrag immer noch die Schriftform erforderlich ist.

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