EuG: Unionsmarke muss Unterscheidungskraft aufweisen
Das Bildzeichen „Andorra“ kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Das hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 23. Februar 2022 entschieden (Az.: T-806/19).
Damit ein Zeichen als Marke eingetragen und entsprechenden Markenschutz genießen kann, muss es unter anderem eine entsprechende Unterscheidungskraft aufweisen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Eben diese Unterscheidungskraft weise das Zeichen Andorra nicht auf. Es habe beschreibenden Charakter und könne nicht als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen eingetragen werden, machte das Gericht der Europäischen Union (EuG) in seinem Urteil deutlich.
Das Fürstentum hatte bereits 2017 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Antrag gestellt, das Bildzeichen „Andorra“ als Unionsmarke für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen, u.a. Fotografien, Tabak, Finanzwesen, Immobilen, einzutragen. Das EUIPO lehnte die Markeneintragung ab.
Dies begründete das Amt damit, dass das Zeichen einerseits als Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen würde. Andererseits sei es nicht unterscheidungskräftig, da es nur über die geografische Herkunft informiere und nicht über die besondere betriebliche Herkunft der Produkte.
Dagegen wehrte sich die Regierung des Fürstentums. Sie argumentierte, dass Andorra nicht für die betreffenden Waren und Dienstleistungen bekannt sei. Daher bestehe nicht die Gefahr bestehe, dass Verbraucher das Zeichen und die damit verbundenen Waren mit der geografischen Herkunft „Andorra“ verbinden.
Diese Argumentation verfing beim Europäischen Gericht nicht. Das Gericht hatte zunächst geprüft, ob die Verbraucher das Zeichen „Andorra“ als geografischen Begriff verstehen und ob dieser Begriff mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang steht oder künftig stehen könnte.
Dabei kam das EuG zur Überzeugung, dass das EUIPO die Eintragung als Unionsmarke zu Recht abgelehnt habe. Das Zeichen habe beschreibenden Charakter. Es liege ein absolutes Eintragungshindernis vor, so das EuG, das die Klage vollumfänglich zurückwies.
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