Welche Möglichkeiten haben durch den Insolvenzverwalter gekündigte Arbeitnehmer?
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Drucksystem-Hersteller Manroland. Welche Möglichkeiten haben durch den Insolvenzverwalter gekündigte Arbeitnehmer?
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin (Massenkündigung, Kündigungswelle)
Manroland hat am 25.November 2011 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Das Unternehmen ist von einem Auftragseinbruch betroffen. Der Spiegel berichtet am 28.11.2011, dass die Zahl der Aufträge um rund 1/3 gesunken ist.
Noch ist nicht sicher, ob es zu insolvenzbedingte Entlassungen bei Manroland kommen wird.
Kündigungen durch den Insolvenzverwalter sind allerdings während der Insolvenz keine Seltenheit. Häufig werden den betroffene Arbeitnehmern auch Änderungskündigungen vorgelegt, die dieselben Tätigkeiten zu veränderten Bedingung verlangen.
Wichtig für die von Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmer ist, dass das Kündigungsschutzgesetz einen guten Schutz gegen die bei Auftragsrückgängen zu erwartenden Maßnahmen des Arbeitgebers liefert – auch bei betriebsbedingten Kündigungen oder Änderungskündigungen durch den Insolvenzverwalter.
Nachfolgend einige grundsätzliche Bemerkungen zum möglichen Schicksal von Arbeitsverhältnissen bei einer Insolvenz des Arbeitgebers.
Kündigungen durch den Insolvenzverwalter
Wichtig für die von einer Insolvenz betroffenen Arbeitnehmer: Arbeitsverträge enden nicht automatisch mit der Insolvenz des Arbeitgebers. Der Insolvenzverwalter hat allerdings die Möglichkeit die Beschäftigungsverhältnisse mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich zu kündigen (§ 113 InsO). Arbeitnehmer können sich auf die ansonsten gültigen Kündigungsfristen aus Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag nicht mehr berufen.
Allerdings benötigt auch der Insolvenzverwalter im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes einen Kündigungsgrund.
Das insoweit notwendige dringende betriebliche Erfordernis für die Kündigung der gesamten Belegschaft ist sicher gegeben, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb komplett schließen will.
Ist aber eine Veräußerung des Betriebes geplant, bzw. wird darüber konkret verhandelt, kommt allenfalls die Kündigung der für die Weiterführung nicht benötigten Arbeitnehmer in Betracht.
Wichtig: Bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer muss der Insolvenzverwalter die Grundsätze der sozialen Auswahl beachten. Hier gilt nichts anderes, als bei der Kündigung durch den Arbeitgeber selbst.
Praxistipp vom Fachanwalt: Entgegen landläufiger Ansicht ist die Kündigung durch den Insolvenzverwalter jedenfalls dann, wenn der Betrieb von diesem selbst oder von einem Dritten weitergeführt werden soll, nicht ohne weiteres möglich. Zumindest wenn man über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, lohnt sich auch hier die Kündigungsschutzklage (Drei-Wochen-Frist beachten!).
28.11.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
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