ERGO Verbraucherinformation „Wann Ärzte medizinische Dienstleister empfehlen dürfen“

Zu welchem Optiker soll ich gehen?

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ERGO Verbraucherinformation – Arztempfehlungen

In der Regel erhalten Patienten vom Arzt ihres Vertrauens sachkundige Empfehlungen: Welche Tabletten am besten helfen, ob Bettruhe nötig ist, welche Behandlungsmethoden Erfolg versprechen. Medizinische Anbieter, etwa Optiker oder Sanitätshäuser, dürfen Ärzte jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen empfehlen. Welche das sind, erklärt Dr. Wolfgang Reuter, Experte der DKV Deutsche Krankenversicherung.

Wer an einer Krankheit leidet, hat meist nur einen Wunsch: Schnell wieder gesund werden. Doch viele Leiden gehen nicht einfach so vorüber – und der Hausarzt alleine kann nicht immer helfen. Benötigen Patienten dann Hilfsmittel wie beispielsweise eine Brille, sind sie auf eine gute Empfehlung von Freunden oder Bekannten angewiesen; oder sie bitten den Arzt um Rat. Dieser ist jedoch an gesetzliche Vorgaben gebunden.

Ärzte mit Grenzen

Viele Menschen haben großes Vertrauen zu ihrem Arzt – und verlassen sich in ihrer Not auf dessen fachliche Meinung. Ein häufiges Problem dabei: Patienten sind in besonderem Maße vom Gesetz geschützt, das ihnen auch die freie Wahl medizinischer Leistungen zugesteht. Geht es etwa darum, an welchen Anbieter sich der Patient wenden soll, kann es für den Arzt bereits heikel werden: „Wenn der behandelnde Mediziner einen Dienstleister ungefragt vorschlägt, muss ein so genannter hinreichender Grund vorliegen“, weiß Dr. Wolfgang Reuter. „Bietet beispielsweise nur ein einziges Sanitätshaus spezielle Bettwäsche für Allergiker an, ist das für einen pollengeplagten Patienten ein sinnvoller und wichtiger Hinweis – und die Empfehlung in Ordnung.“ Der kurze Weg in die nebenan liegende Apotheke oder gute Erfahrungen mit einem bestimmten Hersteller alleine reichen als Gründe hingegen nicht aus. Egal, ob es sich um Apotheken, Geschäfte oder andere Anbieter von gesundheitlichen Leistungen handelt: Der Arzt darf nur im Ausnahmefall auf sie hinweisen: „Ein Gehbehinderter etwa dürfte sich freuen, wenn ihn sein Arzt auf die Apotheke um die Ecke aufmerksam macht“, so Dr. Wolfgang Reuter. Spricht der Mediziner jedoch unaufgefordert und ohne erkennbaren Grund eine Empfehlung aus, handelt er unter Umständen gesetzeswidrig – auch wenn er es gut mit seinem Patienten meint.

Wer Fragen hat, der frage

Nur wenn der Patient ausdrücklich und von sich aus fragt, darf der Arzt unproblematisch eine Empfehlung aussprechen; etwa, wenn der Patient keinen geeigneten Anbieter kennt oder eine kostengünstige Alternative sucht. Dann ist der behandelnde Mediziner sogar angehalten, einen passenden Dienstleister zu nennen. Schließlich besitzt er eine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Patienten. Sobald der Arzt juristisch auf der sicheren Seite ist, wird er gerne eine Empfehlung aussprechen und seinem Patienten helfen. Übrigens: Rechtswidrig ist eine Empfehlung immer dann, wenn der Arzt einen Vorteil aus der Verweisung zieht, etwa, weil er finanziell davon profitiert. Das kann der Fall sein, wenn zwischen dem Mediziner und einem Hersteller für medizinische Hilfsmittel ein Kooperationsvertrag besteht und der Arzt am Umsatz beteiligt wird.
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