Ergänzungspfleger muss nicht sorgeberechtigtem Elternteil Auskunft geben

(DAV). Leben die Kinder nicht bei ihren Eltern und ist diesen das Sorgerecht teilweise entzogen, können sie trotzdem gegenüber dem Ergänzungspfleger Anspruch auf Auskunft über die „persönlichen Verhältnisse“ ihres Kindes haben. Unter Umständen muss das Gericht entscheiden, was diese Auskünfte umfassen und was nicht.

Die Eltern der 2015 und 2016 geborenen Kinder sind getrennt. Beide Kinder leben nicht bei ihren Eltern. Das Gericht entzog 2017 der Mutter, die für ein Kind allein sorgeberechtigt war, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen. Für das andere Kind entzogen die Richter die gleichen Bestandteile des Sorgerechts beiden Eltern und bestellte das Jugendamt Bremen als Ergänzungspfleger. 2022 beantragte der Vater, das Jugendamt dazu zu verpflichten, ihm Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seiner Kinder zu erteilen.

Muss Jugendamt nicht sorgeberechtigtes Elternteil informieren?
Das Amtsgericht verpflichtete daraufhin den Ergänzungspfleger zu umfangreichen Auskünften. Das Jugendamt legte Beschwerde ein. Es schulde keine Auskunft in diesem detaillierten und umfangreichen Maße. Der Vater trat der Beschwerde entgegen. Überwiegend mit Erfolg.

Da für eines der Kinder inzwischen ein anderer Landkreis als Ergänzungspfleger zuständig war, konzentrierte sich das Gericht auf das andere Kind. Der Ergänzungspfleger sei bei einem berechtigten Interesse eines nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauensperson verpflichtet, Auskunft über das Mündel zu erteilen.

Ein solches berechtigtes Interesse liege vor, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit habe, die maßgeblichen Informationen zu erhalten. Das sei beispielsweise der Fall, wenn der Elternteil – wie hier – keine Umgangskontakte habe. Das Jugendamt müsse daher dem Vater halbjährlich über Folgendes Auskunft erteilen:

– die jeweils aktuelle Anschrift
– Name und Art der Krankenversicherung
– die aktuelle gesundheitliche Situation
– den Impfstatus
– die aktuelle schulische Situation inklusive Übersendung des Halbjahres- bzw. des Schuljahreszeugnisses
– soziale Kontakte, insbesondere über Kontakte zwischen den beiden Kindern
– besondere und außerordentliche Vorkommnisse, z.B. Unfälle
Jeder Auskunft seien jeweils zwei aktuelle Fotografien des Kinds beizufügen.

Zu weitgehend erschien dem Oberlandesgericht dagegen, Fotokopien von Meldebestätigungen, Mitgliedsbescheinigungen von Krankenkassen, Krankenversicherungskarten oder des Impfpasses des Kinds zu übersenden. Auch müsse das Jugendamt nicht Arzttermine, detaillierte Berichte über ärztliche Untersuchungen oder Diagnosen bekanntgeben, ebenso wenig wie die Termine von Lernentwicklungs- und Elterngesprächen oder deren Ergebnisse. Auch müsse es nicht über beantragte und bewilligte Hilfen einschließlich der entsprechenden Anträge und Erklärungen unterrichten.

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen am 12. Januar 2024 (AZ: 4 UF 49/23)

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