EnglandInsolvenz24: Warum sich deutsche Gläubiger der Restschuldbefreiung durch englische Gerichte unterwerfen müssen (Insolvenz in England)
( englandinsolvenz24 ) Das englische Insolvenzrecht besagt, dass eine Restschuldbefreiung spätestens nach einem Jahr erfolgt. Die EuGH-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18.09.2001, mit dem Aktenzeichen:IX ZB 51 / 00 bildet die Grundlage für die Restschuldbefreiung.
Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet, anwendbar auch für die Insolvenz in England.
Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 – IX ZB 51 / 00
Die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO) Nr. 1346/2000, gültig seit dem 31.05.2002, regelt:
Art. 3 (1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
Art. 5 (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners – sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung – die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
Art. 16 (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates wird in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Art. 17 (1,2) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne daß es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und so lange in diesem anderen Mitgliedsstaat kein Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 eröffnet ist. Die Wirkungen eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt werden.
Art. 25 (1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichtes, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt.
Art. 40 (1) Sobald in einem Mitgliedsstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.
Art. 42 (1) Die Unterrichtung nach Art. 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung.
England Insolvenz 24 ist eine Insolvenzagentur. Sie arbeitet für deutsche und österreichische Klienten, die in England ein privates Insolvenzverfahren anstreben, um in den Genuss der englischen Restschuldbefreiung nach 12 Monaten zu gelangen. Die Dienstleistung beginnt mit einem ausführlichen Vorgespräch, in dem geklärt wird, ob ein englisches Insolvenzverfahren für den Interessenten überhaupt in Frage kommt. Analysiert wird die familiäre, finanzielle, vermögens- und schuldenbezogene, ggf. auch betriebswirtschaftliche Situation des Interessenten. Wenn englandinsolvenz24.de sich entschließt, ein Mandat anzunehmen, so sind sich die Experten sicher, dass nach spätestens 18 Monaten (6 Monate Lebensmittelpunkt UK und 12 Monate Restschuldbefreiungsphase) der Erfolg eingetreten ist – und der Mandant schuldenfrei in ein neues Leben starten kann. Ist ein Mandat angenommen, so sichert das Unternehmen die wichtigste Voraussetzung für einen erfolgreichen Insolvenzantrag in England: die Schaffung des Lebensmittelpunktes vor Ort.
Gemeinsam wird dann der englische Insolvenzantrag bearbeitet, eine Gläubigerliste aufgestellt, dann folgt der gemeinsame Gang zum zuständigen Insolvenzgericht bzw. anschließend zum Insolvenzverwalter (Official Receiver), und zum Schluß auf Wunsch alle Schritte zur Re-Integration in Deutschland bzw Österreich vollzogen. (www.englandinsolvenz24.de).
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