Endgültiger Ausfall eines Gesellschafterdarlehens kann steuerloch als Verlust berücksichtigt werden

Endgültiger Ausfall eines Gesellschafterdarlehens kann steuerloch als Verlust berücksichtigt werden

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Nach einem Urteil des FG Münster vom 12.03.2018 kann der Verzicht auf eine Darlehensforderung aus einem Gesellschafterdarlehen steuerlich als Verlust berücksichtigt werden (Az.: 2 K 3127/15 E).

Der Verzicht führt zu einem endgültigen Ausfall der Kapitalforderung. Das Finanzgericht Münster stellte mit aktuellem Urteil klar, dass der durch den Verzicht ausgelöste Verlust auch steuerlich berücksichtigt werden muss, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem Steuerstreit vor dem Finanzgericht Münster ging es um die Klage eines Gesellschafters einer 2002 gegründeten GmbH. Die GmbH schloss, vertreten durch den Kläger, mit einer Bank einen Darlehensvertrag über 300.000 Euro ab. Besichert wurde das Darlehen mit einer Verpfändung des Festgeldkontos des Klägers, Grundschulden des Klägers sowie den Bürgschaften zweier Gesellschafter über insgesamt 75.000 Euro. Um das Bankdarlehen abzulösen, stellte der Kläger der GmbH im Jahr 2007 ein Darlehen zur Verfügung und erklärte den Rangrücktritt gegenüber den Ansprüchen aller anderen Gläubiger.

Im Jahr 2011 verzichteten alle Gesellschafter auf die der GmbH gegebenen Darlehen. Der Kläger veräußerte anschließend seinen Gesellschaftsanteil zu einem Kaufpreis von 30.000 Euro. In der Einkommenssteuer machte er einen Verlust aus der GmbH-Beteiligung von insgesamt ca. 178.000 Euro geltend, der sich aus dem Verlust der Veräußerung des Stammkapitals und des Gesellschafterdarlehens (Ansatz jeweils 60 %) ergab. Das Finanzamt erkannte lediglich einen Verlust in Höhe vom 27.000 Euro aus der Veräußerung des Stammkapitals an.

Das FG Münster entschied, dass der Darlehensverlust bei den Einkünften auf Kapitalvermögen hätte berücksichtigt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führe auch der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung zu einem Verlust und sei steuerlich zu erfassen. Dass auch der Fall der Rückzahlung ausdrücklich der Veräußerung gleichgestellt sei, mache deutlich, dass ein Rechtsträgerwechsel nicht erforderlich ist, sondern es entscheidend auf die endgültige ausbleibende Rückzahlung ankomme. Da auch die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter ohne Gegenleistung zu einem Veräußerungsverlust führe, sei es geboten, dem den Ausfall einer Rückzahlung gleichzustellen, so das FG Münster.

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