Elternzeit, Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG

Das BAG hatte in einer Entscheidung vom 12.05.2011 über die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 18 BEEG zu entscheiden. § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG lautet wie folgt:

„Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen.“

Zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Regelung hat das BAG mit seiner Entscheidung folgende Orientierungssätze aufgestellt:

  1. Damit dem Arbeitnehmer der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG zukommt, muss das Verlangen der Elternzeit vom Arbeitgeber in einem Zeitraum von höchstens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit liegen. Erfolgt das Verlangen früher, so ist der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht bereits mit dem Verlangen gegeben, sondern setzt erst 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit ein.

 

  1. Als Endtermin der 8-wöchigen Vorfrist des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist der Tag der prognostizierten Geburt maßgeblich, wenn dieser vor dem Tag der tatsächlichen Geburt liegt.

 

  1. Bestimmt der Gesetzgeber eine Vorfrist und räumt er dem Arbeitnehmer ein innerhalb der Vorfrist auszuübendes Recht – hier auf das Geltendmachen von Elternzeit – ein, so muss die Vorfrist auch schon vor dem Tag, an dem sie endet, sicher berechnet werden können. Das aber setzt voraus, dass es nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den voraussichtlichen Tag der Entbindung ankommt.

 

  1. § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass tatsächlich Elternzeit genommen wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Elternzeit nur unter der Bedingung beansprucht, dass der Arbeitgeber Elternteilzeit gewährt, und der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren vor dem prognostizierten Geburtstermin wirksam ablehnt.

 

BAG, Urteil vom 12.05.2011, 2 AZR 384/10

Informationen zur Kanzlei Wagner + Gräf gibt es im Internet unter www.unsere-kanzlei.de