Eine zeitgemäße bAV benötigt keine Versicherungen

Mit Versicherung als Rentenabsicherung auf Sand gebaut – UKS als garantiert sichere Alternative zur herkömmlichen bAV

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Sascha Wiesmann

Köln, 06. August 2012*****Arbeitnehmer, die zur Absicherung ihrer Altersvorsorge auf Lebensversicherungen vertrauen, haben auf Sand gebaut. Betrug 1978 die Rente noch rund 60 Prozent des durchschnittlichen Nettoverdienstes, werden es 2018 nur noch rund 46 Prozent sein. Darüber hinaus wird offensichtlich zu gerne verdrängt, dass auch Versicherungen in Deutschland das Risiko eines Totalausfalls beinhalten. So sind Versicherungen gem. § 89 VAG nicht mehr zur Auszahlung verpflichtet, wenn dadurch für sie die Gefahr der Insolvenz besteht. Dennoch binden Arbeitgeber immer wieder wertvolle Liquidität in Versicherungen. Es wird Zeit, dass mit dem weit verbreiteten Irrtum aufgeräumt wird, betriebliche Altersversorgung ginge nur mit Versicherungen. Im Gegenteil: eine kluge zeitgemäße bAV benötigt gar keine Versicherungen. Eine garantiert sichere Alternative zur herkömmlichen betrieblichen Altersvorsorge (bAV) stellt für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer die UKS (= pauschaldotierte UnterstützungsKasse + Stiftung) dar.

„Bei der UKS handelt es sich um ein individuell für das Unternehmen eigens gegründetes externes und selbständiges bAV-Versorgungswerk, eine pauschaldotierte Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Stiftung. Mit der UKS bekommen Unternehmen ein Finanzierungsinstrument für die betriebliche Altersvorsorge an die Hand, von dem Unternehmen ebenso wie Arbeitnehmer gleichermaßen profitieren. Durch den Vorsitz in der Stiftung entscheidet der Unternehmer selbst über die Mittelverwendung für die Ausfinanzierung seiner bAV-Zusagen an seine Mitarbeiter. Während sich für den Unternehmer die Wertschöpfung von den Versicherungskonzernen in die unternehmenseigene Stiftung zurückverlagert mit dem Ergebnis des Liquiditätsgewinns und stiller Reserven, bieten sich bei der Erfüllung der Pensionszusage verschiedene Möglichkeiten von der Gesamtkapitalauszahlung über eine monatliche Rente, der Immobilienübertragung bis hin zum mietfreien Wohnen, je nachdem, wofür sich der Arbeitnehmer entscheide,“ erklärt Sascha Wiesmann, Vorstand der DRT Deutsche Renten Treuhand DRT Stiftung.

Im Gegensatz zur mangelnden Flexibilität seitens der Versicherungswirtschaft, wenn es um die Beitragszahlungen geht, besteht keine laufende Verpflichtung zur Dotierung durch den Arbeitgeber in die UKS. Vielmehr sind die Beiträge in die UKS freiwillig. Durch diese Freiwilligkeit können in guten Bilanzjahren die Dotierungshöchstgrenzen ausgenützt, in schlechten Jahren können sie reduziert oder ganz unterlassen werden. Der Unternehmer entscheidet selbst unter Beachtung der Höchstgrenzen des § 4d EStG (max. 2,5% p.a. der Versorgungszusage, für max. 8 Jahre), wann und in welcher Höhe Mittel zugeführt werden. Somit kann der Unternehmer flexibel auf die Gewinnsituation seines Unternehmens eingehen.

Darüber hinaus entscheidet der Unternehmer selbst, welche Zinsgarantie er auf die Versorgungsbeiträge und die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer gibt. In der Praxis dürfte die um die 3 % liegen. – eine Zinsgarantie, die bei einer Versicherungslösung absolut undenkbar ist. Da der Unternehmer in seiner Anlagestrategie frei ist, baut er über den Zinsdifferenz-Gewinn – selbst bei einer konservativen Anlagestrategie zusätzlich zum Firmenvermögen auch seine eigene Altersversorgung weiter auf. Ein besonders positiver Effekt, zumal die über den garantierten Zins an den Arbeitnehmer hinaus realisierte Rendite als zusätzlicher, steuerfreier Gewinn in der Stiftung verbucht wird. So dient auch ein Teil des steuerfrei in der UKS liegenden Vermögens der Schließung der eigenen privaten Versorgungslücke des Unternehmers.

Zudem müssen Pensionsversorgungspflichten und die dazugehörigen Pensionsrückstellungen bilanziell erfasst werden. Hier klaffen die Werte oft extrem auseinander. Wenn z.B. in der Bilanz eine Versorgungszusage von 3,5 Mio. EUR steht und über Versicherungspolicen (laut versicherungsmathematischem Gutachten) tatsächlich nur 1,9 Mio. EUR rückgedeckt sind, klafft eine Lücke von 1,6 Mio. EUR. Wenn nun Pensionszusagen fällig werden, weil die begünstigten Arbeitnehmer in Rente gehen, droht vielen Unternehmen die Insolvenz. Denn für die Pensionszusagen stehen zu wenig Deckungsmittel zur Verfügung. Die Lasten müssen aus dem operativen Geschäft geleistet werden, es drohen Illiquidität oder Überschuldung, wenn nicht sogar die Insolvenz.

„Die UKS ist als soziale Einrichtung eine steuerbefreite, rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung gewährt. Aus diesen Merkmalen resultieren zahlreiche Vorteile für das Unternehmen, für die Mitarbeiter und für den Unternehmer persönlich. So wird das Vermögen auf die UKS ausgelagert und es erfolgt keine Aktivierung des Vermögens in der Bilanz. Es sind somit keine Versorgungspflichten in der Firmenbilanz zu passivieren und keine Pensionsrückstellungen zu bilden. Auf diese Weise werden auch Bilanzprobleme durch Aktivierung der Rückstellungen für die Pensionszusagen vermieden. Da die UKS über ein eigenes, vom Arbeitgeber abgetrenntes Sondervermögen verfügt, genießt sie zudem Insolvenzschutz“, fasst Der DRT-Vorstand einen nicht unwesentlichen Vorteil zusammen.

Über die Deutsche Renten Treuhand DRT Stiftung
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