Autor: Christopher Koll, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro
Die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter i.S.d. § 80 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BetrVG dürfen nicht anonymisiert zur Einsichtnahme bereitgestellt werden; außerhalb seines Anwendungsbereiches gebieten auch die Bestimmungen des EntgeltTranspG – insbesondere § 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. §§ 11 und 12 Abs. 3 – keine Anonymisierung.
(Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss v.19.09.2017 – 7 TaBV 43/17)
Es ist ein alter Zankapfel zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber – die Einsichtnahme in die Bruttolohn- und -gehaltslisten des Betriebs. Häufig wird die Gewährung der Einsichtnahme mit Datenschutzargumenten verwehrt – obwohl längst geklärt ist, dass das BDSG (und damit ab dem 25.05.2018 auch die DS-GVO) im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat gar nicht zur Anwendung kommt, weil der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber kein „Dritter“, sondern Teil der speichernden Stelle ist (vgl. BAG v. 07.02.2012 – 1 ABR 46/10). Der Streit ist daher ausschließlich anhand der Regelungen des BetrVG zu lösen. Insofern steht dem Betriebsrat das Recht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG zu.
Vor diesem Hintergrund hatte im entschiedenen Fall ein Arbeitgeber versucht, das Recht auf Einblick dadurch zu umgehen, dass dem Betriebsrat nur anonymisierte Listen zur Verfügung gestellt wurden. Daraufhin leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Nachdem der Betriebsrat bereits erstinstanzlich obsiegt hatte, gab ihm auch das LAG Hamm recht. Dabei führt das LAG Hamm insbesondere aus, § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG regele das Recht auf Einblick in eine Liste, die Vor- und Nachname des jeweiligen Mitarbeiters enthalte. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Präzisierung im Wortlaut der Vorschrift nicht enthalten sei. Man müsse die Vorschrift aber dahingehend auslegen, denn dem Betriebsrat obliege insbesondere nach § 80 Abs. 1 BetrVG die Überwachung der Einhaltung der Gesetze. Hierzu zähle auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, gerade auch im Hinblick auf die Lohngerechtigkeit. Nur wenn der Betriebsrat die Gehaltsangaben mit den Namen der jeweiligen Mitarbeiter verknüpfen könne, wäre es ihm auch möglich zu prüfen, welche Mitarbeiter ggf. in einer Gruppe zusammengefasst sind und welche Vergütungsbestandteile einzelne oder in Gruppen zusammengefasste Arbeitnehmer beziehen. Im Übrigen sehe die Vorschrift nicht das Recht des Arbeitgebers vor, speziell für den Betriebsrat aufbereitete Bruttolohn- und -gehaltslisten vorzuhalten. Gegenüber Individualinteressen der betroffenen Arbeitnehmer habe das BetrVG Vorrang. Aus den oben bereits erwähnten Gründen greifen schließlich auch datenschutzrechtliche Argumente nicht durch, sodass im Ergebnis eine Anonymisierung in jeglicher rechtlicher Hinsicht ausscheidet.
Fazit:
Es ist zu hoffen, dass mit der obigen Entscheidung sämtliche Streitpunkte über das Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten endlich geklärt sind. Arbeitgeber müssen dem Betriebsausschuss bzw. dem Betriebsratsvorsitzenden auf Anfrage auch ohne konkreten Anlass Einsicht gewähren. Die Liste darf nicht anonymisiert sein und sie muss alle Gehaltsbestandteile aufschlüsseln (vgl. BAG v. 14.01.2014 – 1 ABR 54/12). Wenn jetzt Arbeitgeber mit fadenscheinigen Argumenten immer noch mauern, sollte man dann auch kurzfristig und konsequent den Gerichtsweg beschreiten.
Zuständig für Rückfragen: Christopher Koll, Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Bell & Windirsch, Britschgi & Koll Anwaltsbüro, Marktstraße 16, 40213 Düsseldorf,
Telefon 0211 863 20 20, info@fachanwaeltinnen.de, www.fachanwaeltinnen.de www.fachanwaeltinnen.de
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch, Britschgi & Koll in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.
Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen. Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.
Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Firmenkontakt
Anwaltskanzlei Bell & Windirsch, Britschgi & Koll (GBR)
Christopher Koll
Marktstraße 16
4021340213 Düsseldorf
(0211) 863 20 20
(0211) 863 20 222
info@fachanwaeltinnen.de
http://www.fachanwaeltinnen.de
Pressekontakt
Leyhausen Werbeberatung
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
41469 Neuss
(02137) 799120
1a@werbegestaltung-neuss.de
http://www.werbegestaltung-neuss.de