Ein wichtiges Urteil für die Anleger: Haftung der Vertriebsorganisationen für strafbares Handeln ihrer Handelsvertreter
Der BGH hat zu Gunsten der Anleger entschieden: Eine Vertriebsorganisation, die einen Handelsvertreter einsetzt, muss für sein strafbares Verhalten haften.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Im vorliegenden Fall wurde der Handelsvertreter der Deutschen Vermögensberatung AG zu einer Freiheitsstrafe verurteil worden, weil er unter anderem eine Unterschrift gefälscht hat und verschaffte sich dadurch die Möglichkeit den Verkaufswert der Fondsanteile auf sein privates Konto zu überweisen.
Die betrogene Kundin klagte gegen DVAG auf Ersatz der veruntreuten Summe. Der BGH hat ihr Recht gegeben. Der Grund liegt in einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dem Handeln des Vertreters und der ihm zugewiesenen Aufgaben. Durch diese ist er an die Informationen und Daten ran gekommen, die er zur Veruntreuung gebraucht hat. Die Einstandspflicht der Beklagten wurde dadurch bejaht.
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