Auf was sollte danach geachtet werden?
Wahrlich ist eine Unfallschadensregulierung häufig komplizierter als man im ersten Augenblick denkt sowie durch einen Rechtslaien lediglich beschwerlich alleine zu überblicken. Der Versicherer jener Gegenseite hat auf jenem Rechtsgebiet natürlicherweise einen hohen Wissensvorsprung und ist auf keinen Fall selten auch unterdies bereit wie auch im Stande, es auf ein gerichtliches Klageverfahren ankommen zu lassen. Hier gilt es dann, selbstsicher seine Ansprüche darzulegen sowie einzufordern. Nur man benötigt auch das Wissen, welche rechtlichen Ansprüche man tatsächlich hat.
Prinzipiell lohnt es sich schon bei einem fremd-verschuldeten Verkehrsunfall ein Begutachtung unter Zuhilfenahme von einen Sachverständigen einzuholen, sobald der eigene Schaden am KFZ 800,- ? oder mehr beträgt. Dessen ungeachtet sollte bei älteren Kraftfahrzeugen auch bei einem Verlust von unter 800,- ? ein Expertise eingeholt werden, da in dem Umstand die Fragestellung eines wirtschaftlichen Totalschadens zu klären ist, und die rechtlichen Ansprüche die Sachkenntnis des Wiederbeschaffungs- und des Restwerts voraussetzt.
Das Bewertung des Gutachter oder der Kostenvoranschlag kann man dem gegnerischen Versicherer mit jener Gesuch zuschicken, sowohl den errechneten Schadenersatz als wiewohl die Kostenrechnung des Sachverständigen zu bezahlen.
Im Folgenden wird der Haftpflichtversicherer die veranschlagten Netto-Reparaturkosten herausgeben. In der Regel kann man dies als eine Art Abschlagzahlung betrachten, bis zu einem späteren Zeitpunkt die Reparaturrechnung eingereicht wird.
Wenn späterhin die Reparatur erfolgt ist, kann die Originalrechnung an den Versicherer übersandt werden, der anschließend die wirklich angefallenen Reparaturkosten erstattet.
Weiterhin kann bei jedem Unfall der Geschädigte eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,- ? verlangen. Diese wird seitens den Versicherern in der Regel ohne Beanstandung gezahlt.
Vorausgesetzt das PKW wird tatsächlich repariert, steht dem Geschädigten für die Reparaturdauer ein Leihwagen zu. Allerdings muss das Leihwagen einer niedrigeren Klasse entsprechen, als das beschädigte Kfz. Der Hintergrund hier ist, dass der Vorzug bedacht werden soll, den man dann hat, dass das eigene KFZ in diesem Zeitintervall mitnichten bewegt werden kann.
Verzichtet jener Unfallgeschädigte auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, kann er eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, vorausgesetzt er wäre wirklich in der Lage gewesen, das eigene KFZ zu nutzen. Liegt also der Geschädigte zum Beispiel im Krankenhaus oder tritt er kurz nach dem Verkehrsunfall eine Flugreise an, so hätte er ohnedies sein KFZ auf keinen Fall nutzen können, auch wenn es keinen Unfall gegeben hätte. Wird das Fahrzeug andererseits regulär von Familienangehörigen genutzt, kann jedoch eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, auch falls der Geschädigte selbst keine Möglichkeit zur Anwendung gehabt hat.
Die gegnerische Assekuranz zahlt jeglicher im Bezug mit dem Unfall entstehenden Kostenaufwand entsprechend der sog. Verschuldensquote ihres Versicherungsnehmers (folglich des Unfallgegners). Das betrifft auch die Rechtsberaterskosten des Geschädigten.
Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass man besser beraten ist, in keinster Weise einzig dann, wenn die Schuldfrage unklar ist, statt dessen auch wenn der Unfallgegner den Verkehrsunfall unfraglich zu 100% verschuldet hat, ein Anwalt aufzusuchen. Der Rechtsbeistand wird den Verkehrsunfall für den Geschädigten regulieren und mitnichten selten den ein oder anderen Euro mehr herauskitzeln, da er im Umgang mit den Versicherungsgesellschaften gerüstet ist und weiß, worauf es im Einzelfall ankommt.
Sonstige Informationen zu den Themen Verkehrsrecht Mannheim , Erbrecht Mannheim, Notar Mannheim oder auch Arbeitsrecht Mannheim erhält man auf der Internetpräsenz kanzlei-redig.de – Rechtsanwalt Birkenau .
Die Anwaltskanzlei Redig & Redig mit Sitz in Mannheim und Mörlenbach ist eine alteingessene Anwaltskanzlei mit familärer Tradition. Zu den Rechtsgebieten der Anwälte Reinhold Redig und Marcus Redig gehören neben dem Zivilecht, Arbeitsrecht und Familienrecht auch das Erbrecht, Internetrecht, Verkehrsrecht und das Strafrecht.
Desweiteren gehört auch die Rechtsberatung zur Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu den Dienstleistungen der Anwaltskanzlei.
Kontakt:
Kanzlei Redig & Redig
Marcus Redig
Lärchenweg 3
69509 Mörlenbach
06209 / 7158-0
presse@deine-seo.de
http://kanzlei-redig.de