Ehegattenerbrecht

Was steht der anderen Hälfte nach dem Erbfall zu?

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Zertifizierte Testamentsvollstreckerin u. Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Essen -Das Ehegattenerbrecht wird immer dann relevant, wenn ein Erbfall eintritt und keine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) vorliegt. Denn dann stellen sich viele Menschen die Frage, was nun dem anderen Ehegatten tatsächlich zusteht. Nicht selten reichen die Spekulationen von über bis hin zur ganzen Erbschaft. Die zertifizierte Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass keine der aufgezählten Varianten zwingend falsch, aber auch nicht zwingend richtig sein muss: „Bei der Beantwortung dieser Frage gibt es keine musterartige Lösung, denn das Ergebnis hängt maßgeblich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.“

Nachfolgend eine kleine Übersicht über das Ehegattenerbrecht:

„Zunächst sei festgehalten, dass der gesetzliche Erbteil des Ehegatten insbesondere von zwei Faktoren abhängt; zum einen davon in welchem Güterstand die Ehegatten lebten, zum anderen, wer neben dem Ehegatten noch als Erbe in Frage kommt“, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Der Grundsatz des Ehegattenerbrechts findet sich in § 1931 BGB und besagt, dass es nur dann Anwendung findet, wenn
-der eine Ehegatte den anderen Ehegatten überlebt und
-beide bis zum Erbfall in rechtsgültiger Ehe gelebt haben. Das Ehegattenerbrecht entfällt nämlich, wenn die Ehe vor dem Erbfall rechtskräftig geschieden oder aufgehoben war (§§ 1564 BGB, §§ 1313 ff. BGB),
-die Dauer der Ehe und ein etwaiges Getrenntleben (§ 1567 BGB) sind ohne Wirkung.

Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Berechnung der gesetzlichen Erbquote wie folgt:

-Neben Verwandten erster Ordnung (Kinder, Enkelkinder etc.) und unabhängig von ihrer Anzahl, erbt der Ehegatte stets der Erbschaft.
-Neben Verwandten zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister des Erblassers) erhält der Ehegatte der Erbschaft.
-Bei den Verwandten dritter Ordnung können nur die Großeltern des Erblassers etwas erben, während die übrigen Verwandten dieser Ordnung (Abkömmlinge der Großeltern, also Tanten und Onkel) nichts bekommen. Hier erhält der Ehegatte der Erbschaft.
-Letztlich erhält der Ehegatte die komplette Erbschaft, wenn weder Erben der ersten, noch der zweiten Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden sind.

Die obige Erbquote wird von dem jeweiligen Güterstand der Ehegatten modifiziert und ggf. sogar ergänzt, beispielsweise:

-Haben die Ehegatten in einem klassischen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (verheiratet und ohne Ehevertrag), so erbt der Ehegatte unabhängig von der Anzahl der Kinder der Erbschaft, nämlich der Erbschaft gem. § 1931 BGB sowie ein weiteres als Zusatzquote für den Zugewinnausgleich gem. § 1371 BGB.
-Bei einer Gütertrennung erbt der andere Ehegatte genauso viel wie die Kinder, allerdings darf die Quote nie unterschreiten (bei einem Kind , bei zwei Kindern 1/3, ab drei Kindern ), ein Zugewinnausgleich findet gerade nicht mehr statt.
-Lag zwischen den Ehegatten eine Gütergemeinschaft vor, dürfte der andere Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung, neben Verwandten zweiter Ordnung sowie Großeltern und deren Abkömmlingen erben.

Neben dem gesetzlichen Erbrecht erhält der überlebende Ehegatte den sogenannten Voraus gem. § 1932 BGB. Neben den Verwandten der zweiten Ordnung und Großeltern gebühren ihm bestimmte zum Haushalt gehörende Gegenstände, wie z.B. Möbel, Geschirr, aber auch das Familienauto. Sinn und Zweck dabei ist es, die Lebensführung des Ehegatten zu sichern, damit dieser nach dem Erbfall sein Leben nicht grundlegend umstrukturieren muss. Der Voraus neben Verwandten erster Ordnung ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Haushaltsgegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden.

Ergänzend betont Testamentsvollstreckerin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, dass soweit die Voraussetzungen des § 1933 BGB vorliegen (Scheidung/Aufhebung/Antrag oder Zustimmung), der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht (§ 1931 BGB) verliert. Er hat dann auch keinen Anspruch auf den Voraus und auch nicht auf sein Pflichtteilsrecht.

„Sicherlich ist es nicht möglich, in aller Kürze das Ehegattenerbrecht zu verdeutlichen. Allerdings kann der vorliegende Beitrag bereits etwas Licht ins Dunkel bringen“, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

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