Zukünftig werden Jahresabschlüsse elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Alle bilanzierenden Unternehmen – unabhängig von Rechtsform und Größe – werden davon betroffen sein.
Zukünftig werden Jahresabschlüsse elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Alle bilanzierenden Unternehmen – unabhängig von Rechtsform und Größe – werden davon betroffen sein, so Monika Walther, Inhaberin MWS-Buchhaltungsservice, Tutzing.
Für einen schnellen Überblick der aktuellen Lage haben wir die wichtigsten Fragen kurz zusammengestellt und beantwortet, so das sich jeder Interessierte schnell und umfassend informieren kann, so Monika Walther weiter.
Was ist der Hintergrund für die Einführung der E-Bilanz – Im Rahmen des Steuerbürokratieabbaugesetzes wird das Ziel verfolgt, die Kommunikation zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung schneller und effizienter zu gestalten.
Welche Vorteile bringt die E-Bilanz – Ein vollelektronisches Verfahren bietet eine schnellere Erstellung, Übermittlung und Verarbeitung der Erklärungen – von der Buchführung bis zum Steuerbescheid.
Welche Inhalte aus dem Jahresabschluss müssen Unternehmen zukünftig im Rahmen der E-Bilanz elektronisch zur Verfügung stellen – Die Verpflichtung bezieht sich auf den Inhalt der Bilanz und – soweit vorhanden – der Gewinn- und Verlustrechnung. Alternativ kann entweder der Inhalt der Handelsbilanz, ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung, oder eine gesonderte Steuerbilanz eingereicht werden.
Gibt es – abhängig von der Betriebsgröße oder -art – Unterschiede – Die nach § 5b EStG zu übermittelnden Unterlagen sind grundsätzlich von jedem betroffenen Unternehmen abzugeben. Dies gilt aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig von der Betriebsgröße oder Art des Unternehmens.
Werden sich durch die E-Bilanz die Abgabefristen ändern – Zu der Pflicht zur Abgabe und der einzuhaltenden Abgabefristen gibt es keine Änderungen.
Ab wann ist elektronisch zu übermitteln – Ursprünglich war vorgesehen, die elektronische Übermittelung der Jahresabschlüsse für alle Wirtschaftsjahre verbindlich zu machen, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. Dieser Termin wurde zuletzt allerdings mehrfach verschoben. Nach dem derzeitigen Stand soll die elektronische Übermittlungsverpflichtung nun für alle nach dem 31. Dezember 2011 beginnenden Wirtschaftsjahre gelten. Für das Jahr 2012 greift dabei allerdings noch eine Nichtbeanstandungsregel: Die Abgabe von Bilanzen in Papierform soll innerhalb dieses Zeitraums nicht beanstandet werden und die eingereichte Bilanz muss auch noch nicht dem E-Bilanz-Datensatz entsprechen.
Was gilt für Unternehmer, die nicht bilanzieren, sondern eine Einnahme-Überschussrechnung EÜR abgeben – Nicht bilanzierende Unternehmen müssen keinen E-Bilanz-Datensatz abgeben. Zu beachten ist allerdings die ab Veranlagungszeitraum 2011 geltende Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form. Dies gilt für alle Unternehmen mit betrieblichen Einkünften.
Muss die E-Bilanz elektronisch signiert oder verschlüsselt werden – Die Übermittlung der E-Bilanz wird authentifiziert über ELSTER erfolgen. Eine digitale Signatur ist nicht erforderlich.
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