Wie der Spiegel in seiner Ausgabe vom 5.12.2011 und andere Medien berichten, ermittelt die Staatsanwaltschaft derzeit gegen den Betriebsratschef von Opel, Klaus Franz, wegen Untreue wegen der pauschalen Entlohnung von Betriebsräten. Sind diese pauschalen Summen erlaubt? Warum ist eine zusätzliche Vergütung von Betriebsräten überhaupt problematisch?
Im Betriebsverfassungsgesetz (§ 37) steht, dass die Tätigkeit eines Betriebsrats grundsätzlich unentgeltlich und ehrenamtlich ist. Der Betriebsrat wird bei Fortzahlung seines Lohns von der Arbeit freigestellt wenn und insoweit dies für seine Tätigkeit als Betriebsrat erforderlich ist, damit er sich voll seinen Aufgaben als Betriebsrat widmen kann. Wenn der Betriebsrat – etwa auf Betriebsratsversammlungen – außerhalb seiner Arbeitszeiten tätig ist, gilt nach § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz, dass dies durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden soll. Eine über die normale Arbeitszeit hinausgehende Betriebsratstätigkeit darf nur in Ausnahmefällen finanziell entlohnt werden. Dadurch soll die finanzielle Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds sichergestellt werden. Ihm soll auf der Arbeit kein Nachteil wegen seiner Tätigkeiten als Betriebsrat entstehen. Andererseits soll die Betriebsratstätigkeit keine finanziellen Anreize schaffen, durch die der Betriebsrat in ein Abhängigkeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gerät. Der Betriebsrat soll schließlich zum Wohl der Arbeitnehmer handeln.
Nach § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz gilt der Vorrang der Arbeitsbefreiung vor der finanziellen Entschädigung. Das bedeutet, dass der Betriebsrat, der den halben Abend auf einer Betriebsratsversammlung verbringt, nach Möglichkeit innerhalb des nächsten Monats von der Arbeit befreit werden sollte. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann der Betriebsrat zusätzliche Einnahmen wegen seiner Betriebsratstätigkeit erhalten.
Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob Pauschalsummen an Betriebsräte rechtens sind. Wenn Pauschalsummen ausgezahlt werden, kann wohl kaum gleichzeitig geprüft worden sein, ob eine Entschädigung durch Arbeitsbefreiung möglich ist. Allein deshalb spricht viel dafür, dass die Pauschalzahlungen nicht durch das Betriebsverfassungsgesetz gedeckt sind.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Sie eine Pauschale als gewähltes Betriebsratsmitglied annehmen, haben Sie voraussichtlich nicht gegen geltendes Gesetz verstoßen. Sie müssen in einer solchen Situation aber peinlich genau darauf achten, dass Sie mit dem Arbeitgeber zum Wohle der Arbeitnehmer zusammenarbeiten. Bei Verletzung der Pflichten eines Betriebsratsmitglieds kann das Arbeitsgericht auf Antrag das Betriebsratsmandat aberkennen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Die Pauschalzahlungen bei Opel scheinen Einzelfälle zu sein. Aus dem Ergebnis der Ermittlungen sollten keine allgemeinen Schlüsse gezogen werden. Ein eingestelltes Ermittlungsverfahren bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese Pauschalsummen arbeitsrechtlich erlaubt sind. Vom Prinzip der Arbeitsbefreiung vor Entlohnung sollte nicht abgewichen werden.
5.12.2011
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
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