Durchsetzung ausländischer Schiedssprüche in Deutschland

Von einem Schiedsgericht erhoffen sich die Parteien im Falle eines rechtlichen Konfliktes eine rasche und kompetente Entscheidung.

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Rechtsanwalt Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker (Bildquelle: © Wüterich Breucker)

Gerade in internationalen Verträgen bietet sich eine Schiedsklausel an, um im Streitfalle nicht vor ausländischen staatlichen Gerichten prozessieren zu müssen. „Die aus einem Verfahren vor ausländischen Gerichten mit anderen Verfahrensordnungen erwachsenden Unwägbarkeiten können die Beteiligten durch die Bestimmung eines Schiedsgerichts und der einschlägigen Verfahrensvorschriften vermeiden“, sagt Rechtsanwalt Marius Breucker aus der Stuttgarter Kanzlei Wüterich Breucker. Mit einer Schiedsklausel wird zudem der Streit entschärft, welche Partei in den Genuss eines juristischen „Heimspiels“ kommt.

Wenn ein angerufenes Schiedsgericht – etwa nach den Regeln der International Chamber of Commerce – einen Streit durch Schiedsspruch entschieden hat, stellt sich für die obsiegende Partei die Frage, sie diesen Schiedsspruch umsetzen kann. Im Idealfall erfüllt der Unterlegene die Verpflichtung aus der schiedsrichterlichen Entscheidung, indem er zum Beispiel den ausgeurteilten Betrag bezahlt. Nicht immer aber zeigen sich die Unterlegenen kooperativ. Bisweilen müssen daher auch Schiedssprüche zwangsweise durchgesetzt werden.

Ein Schiedsspruch steht nach dem deutschen Zivilprozessrecht einem staatlichen Gerichtsurteil gleich. Dennoch handelt es sich bei einem Schiedsspruch um die Entscheidung eines privat gebildeten Spruchkörpers und damit nicht um einen staatlichen „Hoheitsakt“. Der Inhalt eines Schiedsspruchs kann daher nicht ohne weiteres mit Hilfe staatlicher Zwangsmittel vollstreckt werden. Bevor der Obsiegende also etwa einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann, muss er den Schiedsspruch für vollstreckbar erklären lassen. „Die Vollstreckbarerklärung durch ein staatliches Gericht bildet gleichsam die Brücke zwischen der Entscheidung des privaten Schiedsgerichts und der anschließenden Vollstreckung mit hoheitlichen Maßnahmen“, erläutert Marius Breucker.

Für die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist das Oberlandesgericht zuständig, in welchem der Antragsgegner – also der Unterlegene – seinen Sitz hat. Alternativ ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk sich pfändbares Vermögen des Unterlegenen oder aber – etwa bei einem Herausgabeanspruch – der Gegenstand des Verfahrens befindet. Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt in Deutschland, so ist das Kammergericht Berlin zuständig. Das Oberlandesgericht überprüft den ausländischen Schiedsspruch aber nicht inhaltlich, sondern nur im Hinblick auf unverzichtbare Kernelemente, etwa auf grundlegende Fehler bei Bildung des Schiedsgerichts oder Durchführung des Verfahrens oder auf Verstöße gegen grundlegende Rechtsprinzipien.

Ein häufig genanntes Argument für eine Schiedsvereinbarung ist neben der Vertraulichkeit auch die Beschleunigung des Verfahrens. „Die Zeitspanne der Vollstreckbarerklärung muss in Gedanken zur Verfahrensdauer hinzugerechnet werden“, sagt Rechtsanwalt Marius Breucker, der selbst als Schiedsrichter in zivilrechtlichen Verfahren und am Deutschen Sportschiedsgericht tätig ist. Dies bedeutet in internationalen Verfahren keinen Nachteil: „Auch ein ausländisches staatliches Gerichtsurteil müsste in Deutschland zunächst anerkannt werden, bevor hieraus vollstreckt werden kann“, so der Stuttgarter Anwalt.

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