Die Bundesrepublik Österreich hat als erster Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Einschränkung der Lenkberechtigung für Diabetiker per Gesetz erlassen und weitere EU-Staaten wollen dem österreichischen Beispiel folgen.
In der Bundesrepublik Österreich gilt ab dem Monat Oktober 2011, dass Diabetikern die Lenkberechtigung nur mehr befristet erteilt bzw. belassen wird. Für Diabetiker, die durch Insulin bzw. andere blutzuckersenkende Medikamente behandelt werden, gilt ab dem 1. Oktober 2011 folgende Gesetzesänderung (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung):
„Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Diabetiker die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht. Hinsichtlich des Befristungszeitraumes und der Voraussetzungen wird zwischen den Führerscheinklassen unterschieden und zwar wie folgt:
- Diabetikern, die mit Insulin oder blutzuckersenkenden Medikamenten behandelt werden müssen, wird die Lenkberechtigung der Gruppe 1 (Klasse A, B, BE und F) nur für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen.
- Diabetikern, die mit Insulin oder blutzuckersenkenden Medikamenten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 (C1, C1E, C, CE, D und DE) nur für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren unter der Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Erhaltung bestimmter Voraussetzungen erteilt oder belassen werden.
Diese Voraussetzungen sind:
- Der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie).
- Es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung.
- Der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise ein Kraftfahrzeug lenkt.
- Der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht.
- Es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.
Diabetikern, bei denen innerhalb von 12 Monaten zweimal eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Diabetikern, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörungen leiden, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, Schulungen, Therapieumstellungen sowie Blutzuckerkontrollen die Vermeidung von Hypoglykämien erreicht wird.“
Dies ist die neue Rechtslage, die in der Bundesrepublik Österreich seit dem 1. Oktober 2011 für Lenker eines Fahrzeuges im Straßenverkehr mit der Erkrankung eines Diabetes mellitus gilt. (Quelle: Frau Sylvia Mahringer, zuständige Sachbearbeiterin für Führscheinangelegenheiten in der Bezirkshauptmannschaft Schärding, der Abteilung für Verkehr.)
Hinweis: Zuckerkranke sind gesetzlich nicht verpflichtet die Zuckerkrankheit, wenn diese nach der Erteilung der Lenkberechtigung eingetreten ist, der Behörde zu melden.
Weitere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wie beispielsweise Slowenien, Frankreich und Spanien prüfen derzeit, ob sie ebenfalls ein entsprechendes Gesetz am Beispiel der neuen Rechtslage der Bundesrepublik Österreich einführen werden. In wieweit das Voranschreiten der „Österreicher“ durch die neue Rechtslage auf Versicherungsfragen der Kraftfahrzeugversicherer übergreift, bleibt abzuwarten.
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