Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2023

Essen – „Am 1. Januar 2023 sind verschiedene gesetzliche Änderungen in Kraft getreten, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen auswirken werden“, informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert. Im Vordergrund stehen Bundesfinanzministerium Entlastungen, um die Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft abzufedern, die durch deutlich gestiegene Energiepreise und eine außerordentlich hohe Inflation entstanden sind. Weitere Maßnahmen, so das Bundesfinanzministerium weiter, sind in Reaktion auf die Folgen des Angriffs Russlands gegen die Ukraine erfolgt sowie verfassungs- und europarechtlich geboten.

Die Einzelheiten:

Alleinerziehende: Entlastungsbetrag steigt

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 Euro angehoben und beträgt nun 4.260 Euro pro Jahr (bisher 4.008 Euro). Für jedes weitere Kind erhalten Alleinerziehende weiterhin 240 Euro zusätzlich.

Altersvorsorgebeiträge ab 2023 vollständig absetzbar

Bisher stieg der steuerlich absetzbare Anteil der Altersvorsorgebeiträge jährlich um 2 Prozent. Demnach wären Altersvorsorgebeiträge ab 2025 zu 100 Prozent steuerlich abziehbar. Die Bundesregierung setzt nun ein gemeinsames Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um und zieht dies auf 2023 vor. Die Aufwendungen zur Altersvorsorge können also ab 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird erhöht

Im Jahr 2022 stieg der Arbeitnehmer-Pauschbetrag im Rahmen des Ersten Entlastungspaketes der Bundesregierung erstmals seit 10 Jahren und wurde von 1.000 Euro pro Jahr auf 1.200 Euro erhöht. Im Jahr 2023 wird dieser Freibetrag (auch Werbungskostenpauschale genannt) um weitere 30 Euro angehoben und auf 1.230 Euro erhöht.

Ausbildungsfreibetrag steigt

„Befindet sich das Kind in der Ausbildung“, erläutert Steuerberater Roland Franz, „und besteht Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag, können Eltern für den Unterhalt ihres auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes den Ausbildungsfreibetrag geltend machen.“ Dieser steigt im Jahr 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro für ein volles Kalenderjahr. Der Ausbildungsfreibetrag wird anteilig für jeden Monat gewährt, in dem der Anspruch besteht. Der Freibetrag dient der Minderung des zu versteuernden Einkommens der Eltern und halbiert sich bei verheirateten Eltern mit Einzelveranlagung.

Bürgergeld statt Arbeitslosengeld 2

Ab dem 1. Januar 2023 ersetzt das neue Bürgergeld das bisherige Arbeitslosengeld 2 („Hartz IV“) und das Sozialgeld. Der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene steigt um 52 Euro auf 502 Euro monatlich. „Künftig sollen die Bedarfssätze vorausschauend und nicht rückwirkend an die Teuerungsraten angepasst werden. Während der Karenzzeit von 12 Monaten bleibt Vermögen bis zu 40.000 Euro unberücksichtigt“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Wohnvermögen der Antragstellenden bleibt ebenfalls unberücksichtigt. Während der Karenzzeit werden die Kosten für die Unterkunft vollständig und Heizkosten in angemessener Höhe übernommen.

Einkommensteuertarif wird angepasst

Zum Abbau der sogenannten kalten Progression (Steuermehrbelastung durch die Preissteigerungsrate) wird der steuerfreie Grundfreibetrag erhöht und die Tarifeckwerte nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift im Jahr 2023 also erst ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro (2022: 58.597 Euro). Der Grundfreibetrag steigt von 10.347 Euro (2022) auf 10.908 Euro (2023). Erst das darüber liegende Einkommen muss versteuert werden.

Gastronomie

In der Gastronomie gilt für Speisen (Getränke ausgenommen) auch 2023 weiterhin ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Gas- und Wärmepreisbremse ist steuerpflichtig

Die einmalige Entlastung durch die Gas- und Wärmepreisbremse („Dezemberhilfe“) gehört zu den sonstigen Einkünften und ist damit für private Verbraucher steuerpflichtig. Allerdings gilt eine Einstiegs- und Milderungszone, so dass die Entlastung erst ab einer solidaritätszuschlagpflichtigen Einkommenshöhe von 62.603 Euro (2022) zu versteuern ist.

Grundrentenzuschlag wird steuerfrei

Seit Januar 2021 gibt es für Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente einen Zuschlag („Grundrente“). Dieser Rentenzuschlag wird mit Beschluss im Jahressteuergesetz 2022 auch rückwirkend bis zu seiner Einführung steuerfrei gestellt.

Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer

Die Homeoffice-Pauschale galt bereits für 2020 und 2021. Sie gilt ab Januar 2023 unbefristet und wurde zudem erhöht: Es können nun pauschal 6 Euro pro Tag im Homeoffice geltend gemacht werden (bisher 5 Euro) und die Pauschale kann bis zu 210 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden (bisher maximal 120 Tage). Damit sind maximal 1.260 Euro Homeoffice-Pauschale pro Jahr möglich (bisher höchstens 600 Euro).

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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