Die unverzügliche Krankmeldung. Wann muss ein Arbeitnehmer eine Mitteilung an den Arbeitgeber über seine Erkrankung senden?

Welche Folgen hat eine verspätete Krankmeldung? Kann der Arbeitgeber abmahnen oder gar kündigen? Ein Hinweis von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

Sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern herrscht der weit verbreitete Irrglaube, man müsse bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit lediglich innerhalb von drei Tagen den Krankenschein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorlegen. Damit habe der Arbeitnehmer seine Pflichten erfüllt.

Das ist unzutreffend. Gem. § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.

Unverzüglich heißt, sobald es dem Arbeitnehmer zumutbar möglich ist.

Das bedeutet in der Praxis:

Wenn der Arbeitnehmer morgens mit einer schweren Erkältung aufwacht, muss er sofort zum Telefonhörer greifen und den Arbeitgeber informieren. Kann er wegen schwerer Halsschmerzen nicht sprechen, muss er jemanden Dritten bitten, bei der Firma anzurufen.

Wenn der Arbeitnehmer nach einem schweren Motorradunfall eingegipst im Krankenhaus liegt, muss er sich nicht sofort nach dem Aufwachen aus der Narkose von den Infusionen befreien und hektisch das Stationstelefon suchen. Hier reicht es, die Krankenschwester oder Familienangehörige zu bitten, den Arbeitgeber zu informieren.

Eindeutig gegen seine Vertragspflichten verstößt, wer mit einer Erkältung erst mal zum Arzt tuckert, die Krankschreibung abwartet und dann nach dem Einkauf der verordneten Nasentropfen kurz nach der Mittagspause im Betrieb anruft.

Derartige Verstöße können eine Abmahnung rechtfertigen, im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung.

Der Gesetzestext im Wortlaut:

§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Nicht nur für den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses, auch für das kollegiale Miteinander ist es wichtig, dass Sie Ihre Meldepflichten ernst nehmen. Wer ohnehin das Gefühl hat, in der Firma auf der Abschussliste zu stehen, sollte zudem dafür sorgen, dass er die rechtzeitige Meldung später auch beweisen kann. Das kann z.B. dadurch geschehen, dass man einen Zeugen anrufen lässt oder dass man zusätzlich einem Kollegen Bescheid sagt.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Wenn ein Arbeitnehmer seine Meldepflichten verletzt, können Sie Ihn hierfür abmahnen. Eine Kündigung kommt nur bei wiederholten schwerwiegenden Vertragsverletzungen ernsthaft in Betracht, wenn zudem (mehrmals) abgemahnt wurde.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Berlin, 07.06.2011

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