Die Richtlinie der EU zur Abwasserreinigung -aktueller Stand 2013-

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Seminarveranstaltung Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, Berlin

Im Rahmen einer Seminarreihe – durchgeführt von den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner Berlin – werden von Experten Rechtsfragen und Fragen rund um die Technik diskutiert; den technischen Part übernimmt Florian Fritsch, Elektromobilitäts-Pionier, Berater und Entwickler rund um ökologische Projekte weltweit.

Zur jüngeren Geschichte der Abwasserbeseitigung führte Dr. Schulte aus: „Die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/27I/EWG) traf in der Bundesrepublik Deutschland auf ein komplexes Abwasserrecht, das seit 1976′ eine erhebliche Steigerung der Kodifizierungsdichte erfahren hatte Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung folgte bis zu diesem Zeitpunkt aus dem seuchenhygienisch motivierten § 12 Abs. 1 BSeuchG, der zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für den Menschen die Abwasserbeseitigung verlangt. Das Kommunalrecht der Länder enthielt weitere Regelungen über die Abwasserbeseitigung als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Neben den baurechtlichen Bestimmungen bildeten diese den rechtlichen Rahmen. Wasserrechtlich war die Abwassereinleitung in einen Vorfluter bis 1976 durch das Wasserhaushaltsgesetz als erlaubnis- bzw. bewilligungspflichtige Nutzung ohne spezielle gesetzliche Anforderungen ausgebildet. Erst die vierte Novelle zum WHG „unterschob“ dem System der Bewirtschaftung des Wassers ein spezielles Abwasserbeseitigungsrecht, das durch die fünfte Novelle des WHG erheblich erweitert und ausgebaut worden ist. Diese deutsche Rechtsordnung verfolgt also konsequent die Reinigung der Abwässer:

Die deutschen Abwasserbeseitigungsvorschriften lassen sich heute in folgende drei Komplexe unterteilen:

– die Organisation der Abwasserbeseitigung durch die Zuweisung der Beseitigungspflicht an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft;
– die Anforderungen an die direkte Einleitung von Abwasser in einen Vorfluter und an die indirekte Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation flankiert durch das Abwasserabgabenrecht;
– die Anforderungen an Bau und Betrieb von Abwasseranlagen.

Dabei ist festzustellen, dass das Rechtsgebiet vor allem aus zwei Gründen unübersichtlich ist. Zum einen hat das Abwasserrecht die technisch komplexen Vorgänge der Abwasserentsorgung zu regeln.

Zum anderen haben die unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen eine erhebliche Normenfülle zur Folge. So hat der Bund gemäß Art. 75 Nr. 4(36 (Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG n.F.) nur die Rahmenkompetenz für den „Wasserhaushalt, der gegenständlich alle menschlichen Einwirkungen auf die Gewässer unter Einschluss derjenigen mit Abwasserbezug erfasst. Die Rahmenvorschriften des WHG sind wie in allen Rahmengesetzen teilweise als Vollregelungen, die bis ins einzelne gehen und unmittelbar für den Bürger gelten ausgestaltet, andere Bestimmungen haben nur Richtliniencharakter und müssen durch den Landesgesetzgeber aufgegriffen werden.

Die landesrechtlichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie das planungsrechtliche Instrumentarium bilden den rechtlichen Rahmen des Rechts der Abwasserbeseitigung. Daneben ist das sogenannte kommunale Abwasserrecht zu nennen, in dem die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft das Rechtsverhältnis zum Abwasserproduzenten mittels der Abwassersatzung bestimmt. Dieser Rechtskreis soll, soweit er die Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie betrifft, in weiterem Verlauf des Seminars dargestellt werden.“

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt

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