Die fristlose Kündigung erhalten? Was nun?

Der Schock für Arbeitnehmer ist gewaltig, wenn der Arbeitgeber ihnen die fristlose oder außerordentliche Kündigung präsentiert. Die Frage, wann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt und damit wirksam ist, stellt sich für den Betroffenen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat „Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ als Überschrift für den Paragrafen 626 gewählt. Doch was ist ein wichtiger Grund. Dieser ist klar, wenn der Arbeitnehmer Kollegen Schläge androht, sie schikaniert oder übel beschimpft. Hier hat der Gesetzgeber allerdings eine Frist gesetzt. Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen, beginnend mit dem Vorfall durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden. Der „wichtige Grund“ kann sich auf das Verhalten des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz beziehen, aber auch, wenn er seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt.

Welche Möglichkeiten Arbeitnehmer haben, um der fristlosen Kündigung zu widersprechen, weiß Fachanwalt Roland Sudmann. Wenn es eine Möglichkeit gibt den Arbeitsplatz zu retten, dann wird Fachanwalt Sudmann diese nutzen. Er berät und vertritt Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber und auch vor dem für seinen Mandanten zuständigen Arbeitsgericht. Daneben ist Fachanwalt auch für Arbeitgeber, oft als externe Rechtsabteilung tätig. Für Arbeitgeber ist Fachanwalt Sudmann der Berater und Vertreter gegenüber Arbeitnehmern, dem Betriebsrat oder Personalrat sowie dem Arbeitsgericht.

Fachanwalt Sudmann kennt die Gründe, welche eine fristlose oder außerordentliche Kündigung wirksam machen. Der Arbeitgeber ist nach § 626 Abs. 2 BGB verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer die fristlose Kündigung auszusprechen.

Nicht nur Arbeitgeber können das Vertragsverhältnis fristlos auflösen. Auch Arbeitnehmer haben diese Möglichkeit, doch diese ist nicht so einfach. Welche Möglichkeiten hier bestehen, darüber informiert Fachanwalt Roland Sudmann seinen Mandanten.