Räum- und Streupflicht am Sonntag
Sonntags müssen Eis und Schnee in der Regel erst um 9 Uhr beseitigt sein. Nur bei besonderer Gefahrenlage muss der Räumpflichtige auch zeitiger tätig werden. Wie die D.A.S. unter Berufung auf den Bundesgerichtshof mitteilt, sind einzelne Glättestellen auf einem ansonsten eisfreien Grundstückszuweg kein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht.
BGH, Az. VI ZR 138/11
Hintergrundinformation:
Die Räum- und Streupflicht auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Grundstück obliegt zwar der Gemeinde, sie wird aber meist von dieser per Satzung dem Grundstückseigentümer übertragen. Ebenso übertragen Vermieter ihren Mietern die Pflicht in der Regel per Mietvertrag. Auf dem Privatgrundstück obliegt die Räum- und Streupflicht dem Eigentümer oder wiederum dem Mieter, wenn dies vertraglich geregelt ist. Werktags müssen die Wege, die von Personen benutzt werden,
bis ca. 7 Uhr morgens geräumt werden – zumindest also bis der allgemeine Fußgängerverkehr beginnt. Der Fall: Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte am 23. Dezember 2007, einem Sonntag, um etwa 10 Uhr eine Kundin aufgesucht, um im Auftrag ihres Arbeitgebers eine Weihnachtskarte zuzustellen. Auf dem Grundstück führte ein zwei Meter breiter Weg zum Hauseingang. Der Weg war nicht gestreut. Auf dem Rückweg rutschte die Frau auf einer Eisstelle von ca. 20 x 30 cm aus und verletzte sich. Sie verklagte die Grundstückseigentümerin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die Grundstückseigentümerin ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Einzelne kleine glatte Stellen auf einem ansonsten eisfreien Weg ließen die Räum- und Streupflicht schon gar nicht erst entstehen. Sonntags müsse in der Regel erst um 9 Uhr morgens geräumt sein. Hier habe die Glättebildung frühestens um 9 Uhr 15 durch Regen begonnen, danach müsse dem Räumpflichtigen eine gewisse Zeit für das Streuen zugestanden werden. Um 10 Uhr konnte demnach in diesem Fall kein völlig eisfreier Weg verlangt werden – zumal vorher weder mit Fußgängerverkehr auf dem Grundstück, noch mit größerer Frostgefahr zu rechnen gewesen war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11
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