Solarien-Verbot für Minderjährige bleibt bestehen!
Wer noch nicht volljährig ist, darf kein Solarium besuchen. Diese gesetzliche Regelung bezweckt den Schutz Minderjähriger vor Hautkrebs. Die gegen das Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde einer Minderjährigen wurde jetzt der D.A.S. zufolge vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen.
BVerfG, Az. 1 BvR 2007/10
Hintergrundinformation:
Seit 2009 verbietet das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, dass Sonnenstudio-Betreiber Minderjährige auf ihre Sonnenbänke lassen. Hintergrund ist, dass nach Ansicht des Gesetzgebers die Gefahr einer Hautkrebserkrankung besonders stark ansteigt, wenn ein Mensch schon in jungen Jahren großen Dosierungen von UV-Strahlung ausgesetzt wird.
Der Fall: Ein im Juni 1994 geborenes Mädchen hatte Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Regelung eingelegt. Sie war begeisterte Benutzerin von Sonnenstudios. Ihrer Meinung nach wurde durch das Verbot ihre durch das Grundgesetz garantierte allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt. Auch ihre Eltern sahen ihre Rechte eingeschränkt – schließlich würde ihnen das Gesetz die Möglichkeit nehmen, ihrer Tochter den Solariumsbesuch zu erlauben. Damit würde in ihr Erziehungsrecht eingegriffen, das ebenfalls im Grundgesetz garantiert werde. Auch ein Solariumsbetreiber beteiligte sich am Verfahren – er rügte die Verletzung seiner Berufsfreiheit. Das Urteil: Das Bundesverfassungsgericht hielt nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung das Gesetz für verfassungsgemäß. Zwar könne das Solarienverbot für Minderjährige als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit angesehen werden – dieser verfolge aber ein legitimes Ziel und sei gerechtfertigt. Eine Vielzahl wissenschaftlicher Studien belege die Gefahren durch UV-Strahlung und das davon ausgehende Hautkrebsrisiko. Der Schutz junger Menschen sei ein auch vom Grundgesetz hoch eingestuftes Anliegen. Das Verbot sei geeignet, einen besseren Gesundheitsschutz für Jugendliche zu gewährleisten und sei nicht unverhältnismäßig. Den Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern sah das Gericht als gering an. Die Berufsfreiheit des Betreibers sei nicht verletzt, da nur eine bestimmte Kundengruppe zeitlich begrenzt von der Nutzung ausgeschlossen sei.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 1 BvR 2007/10
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