Neues Urteil zu Prepaid-Verträgen
Der Sinn von Prepaid-Handyverträgen ist die Kostenkontrolle. Dies betonte der D.A.S. zufolge das Kammergericht Berlin. Hat der Kunde sich für eine „automatische Aufladung“ in 10-Euro-Schritten entschieden, muss nach jeder Aufladung um zehn Euro eine Warnung erfolgen – es darf nicht einfach eine Rechnung über 14.000 Euro für angebliche Internetverbindungen zugeschickt werden.
KG Berlin, Az. 22 U 207/11
Hintergrundinformation:
Ein Prepaid-Vertrag beinhaltet üblicherweise, dass der Anbieter dem Mobilfunkkunden ein Guthaben einrichtet, das dieser im Voraus bezahlt und dann abtelefoniert. Viele Kunden nutzen diese Möglichkeit, um ihre Handykosten im Griff zu behalten – schließlich ist es heute nicht allzu schwierig, durch eine Vielzahl unterschiedlicher Dienstleistungen über das Handynetz in kürzester Zeit einen Schuldenberg anzuhäufen. Der Fall: Ein Berliner Mobilfunkkunde wähnte sich auf der sicheren Seite – hatte er doch einen Prepaid-Vertrag abgeschlossen, den er regelmäßig mit Guthaben in Höhe von zehn Euro bediente. Eines Tages jedoch erhielt der Mann eine Handyrechnung über 14.727,65 Euro. Der Hauptanteil des Betrages war angeblich durch 15 GPRS-Internetverbindungen innerhalb von zwei Tagen verursacht worden. Der Kunde stritt dies ab: Er habe das Handy nur zum Telefonieren und für SMS genutzt. Der Anbieter bestand auf Bezahlung: Man erinnerte den Kunden daran, dass er beim Vertragsabschluss eine Option „Webshop-Aufladung 10“ gewählt habe. Der Anbieter könne deshalb das Guthaben des Kunden bei Verbrauch jederzeit wieder aufladen. Das Urteil: Das Kammergericht Berlin stellte sich nach Auskunft der D.A.S. Rechtsschutzversicherung auf die Seite des Kunden. Dem Unternehmen stehe lediglich ein Betrag in Höhe des Guthabens von zehn Euro zu. Für den Rest habe der Kunde einen Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe gegen den Telefonanbieter. Aus dem Vertrag ergebe sich, dass der Kunde damit rechnen könne, nach jeder automatischen Aufladung um zehn Euro per Email oder SMS informiert zu werden. Nur so werde die in der Werbung versprochene Kostenkontrolle eingehalten, die gerade der Sinn eines Prepaid-Vertrages sei. Gebe es jedoch Nutzungsmöglichkeiten, durch die Kosten in völlig unkalkulierbarer Höhe ohne besondere Warnung auflaufen könnten, müsse dies dem Kunden bei Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit sehr deutlich mitgeteilt werden. Ein im „Kleingedruckten“ versteckter Hinweis reiche nicht aus.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 U 207/11
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