Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Straßenverkehrsrecht

Zu kleine Parkscheibe kann kosten!

Wer zum Nachweis seiner Parkdauer eine zu kleine Parkscheibe auf das Armaturenbrett legt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach einem von der D.A.S. mitgeteilten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes muss er mit fünf Euro Strafe rechnen! Die Gestaltung und Größe (110 mm x 150 mm) einer Parkscheibe hat der Gesetzgeber genau festgelegt.
OLG Brandenburg, Az. (2 Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)

Hintergrundinformation:
Was eine Parkscheibe ist, wissen wir alle – oder glauben es zu wissen. Wie sie tatsächlich aussehen muss, schreibt die Straßenverkehrsordnung ausdrücklich vor – in Anlage 3 Nr. 11, Bild 318. Danach muss eine blaue Standard-Parkscheibe die genauen Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufweisen. Andere Nachweise über die Parkdauer sind nicht zugelassen. Wer also glaubt, mit einer schickeren, orangefarbenen Parkscheibe aus dem letzten Marokkourlaub oder einer Version mit anderen Abmessungen durchzukommen, weil diese ja eigentlich die gleiche Botschaft übermitteln wie das Standard-Exemplar, muss mit unerfreulichen Mitteilungen hinter dem Scheibenwischer rechnen. Der Fall: Ein PKW-Fahrer in der Stadt Forst hatte sein Auto auf einem Parkplatz abgestellt, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Er hatte auch eine Parkscheibe benutzt – allerdings eine verkleinerte Version mit den Maßen 40 mm x 60 mm. Daraufhin wurde ihm ein Bußgeld in Höhe von fünf Euro auferlegt. Der Autofahrer ging gegen den Bußgeldbescheid vor. Das Urteil: Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung der Behörde Recht. Es betonte, dass der Gesetzgeber Gestaltung und Größe der Parkscheibe unmissverständlich definiert habe – und das nicht ohne Grund: Die gesetzlich festgelegte Mindestgröße der Parkscheibe habe den Zweck, die Lesbarkeit der eingestellten Zeit und somit die effektive Kontrolle der Höchstparkdauer zu erleichtern. Eine um ein Vielfaches kleinere Version entspreche den Vorgaben nicht und erschwere den Kontrolleuren nur ihre Arbeit.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.08.2011, Az. (2 Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10)

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