Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Gewährleistungsrecht

Wann ist ein Auto ein „Montagsauto“?

Stellt sich heraus, dass das neue Auto ein „Montagsauto“ mit einer Vielzahl von Mängeln ist, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten, ohne dem Händler erst eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Wie der Bundesgerichtshof laut D.A.S. mitteilte, gilt dieses Rücktrittsrecht jedoch nicht bei Mängeln, welche die Optik oder die Ausstattung betreffen.
BGH, Az. VIII ZR 140/12

Hintergrundinformation:
Das deutsche Gewährleistungsrecht sieht vor, dass der Käufer einer Sache beim Auftreten von Mängeln zunächst dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung geben muss – erst dann kann er Rechte wie die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Kaufvertrag geltend machen. Eine Ausnahme gibt es: Erscheint eine Nachbesserung aufgrund der Umstände als unzumutbar, kann darauf verzichtet werden. Die Gerichte räumen Neuwagenkäufern dieses Recht ein, die sich mit einem sogenannten „Montagsauto“ plagen – also einem Fahrzeug, das eine Vielzahl von hartnäckigen Mängeln aufweist. Es gibt jedoch unterschiedliche Gerichtsurteile zu der Frage, wann dieser Fall vorliegt. Der Fall: Ein Campingfan hatte für über 133.000 Euro ein neues Wohnmobil gekauft. Im Frühjahr 2009 erhielt er das Fahrzeug, zwischen 2009 und 2010 traten diverse Mängel auf – zum Beispiel eine knarrend ausfahrende Satelliten-Antenne, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettenkassette aus der Halterung während der Fahrt. Im April 2011 waren aus Sicht des Käufers trotz diverser Garantiearbeiten immer noch 15 Mängel vorhanden. Er erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Verkäufer weigerte sich und bot stattdessen die Mängelbeseitigung im Zuge der Nacherfüllung an. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab nach Aussage der D.A.S. Rechtsschutzversicherung dem Verkäufer Recht. Ob ein Auto ein „Montagsauto“ sei, bei dem auf eine Nachbesserung mit Fristsetzung verzichtet werden könne, richte sich nach Art, Ausmaß und Bedeutung der aufgetretenen Mängel. Im vorliegenden Fall könne davon jedoch nicht die Rede sein: Die Mängel seien Bagatellprobleme, die in keiner Weise die technische Funktion beeinträchtigten. Sie seien allenfalls lästig. Dem Käufer könne damit zugemutet werden, dem Verkäufer die Nachbesserungsmöglichkeit einzuräumen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/12

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