Die Rechtsfolgen einer Adoption von minderjährigen Kindern
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Sämtliche rechtlichen Verbindungen des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten (Eltern, Großeltern, Geschwistern usw.) erlöschen. Mit der Adoption gehen alle Rechten und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis unter. Es gibt keine Unterhaltspflichten mehr hinüber und herüber, kein Erbrecht und auch kein Umgangsrecht.
Das adoptierte Kind wird im Verhältnis zu seinen leiblichen Verwandten zu einer fremden Person. (Einzige Ausnahme: Es bleibt bei dem Eheverbot für Verwandte in gerader Linie; vgl. den Abschnitt über die Ehevoraussetzungen und die Eheverbote im Kapitel „Eherecht“). Die leiblichen Eltern erfahren den Namen der Adoptiveltern und deren Wohnort nicht.
Das adoptierte Kind wird zum gemeinschaftlichen Kind der Adoptiveltern. Seine rechtliche Stellung ist von dem eines leiblichen Kindes nicht zu unterscheiden: es ist unterhalts- und erbrechtlich völlig gleichgestellt.
Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Führen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie den Namen der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters zum Geburtsnamen bestimmen.
Mit Einwilligung des Kindes kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag der Adoptiveltern den Vornamen des Kindes ändern oder weitere Vornamen zu den bisherigen Vornamen hinzufügen.
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