Es gilt nur das sgenannte „Zerrüttungsprinzip“.
Offenbach – Anwalt Egelsbach – die Anwaltskanzlei Sachse
Hiernach gilt die Ehe als gescheitert und kann somit geschieden werden, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese wieder hergestellt wird.
Wer hierbei das Scheitern der Ehe zu verantworten hat, also wer „schuld“ am Scheitern der Ehe ist, ist für die Scheidung selber ohne Belang.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine Ehe gescheitert ist, ist entscheidend ob die Eheleute getrennt leben und wie lange die Trennung bereits andauert.
Die Eheleute leben somit getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Zieht einer der beiden Eheleute aus der bisherigen Ehewohnung aus und hat dieser die Absicht, nicht mehr zurückzukehren, so beginnt an diesem Tage das Getrenntleben.
Allerdings ist auch ein Getrenntleben innerhalb einer ehelichen Wohnung möglich. Hierbei muss dann aber eine klare „Trennung von Tisch und Bett“ erfolgen, d.H. die Räume der Ehewohnung müssen bis auf Küche und Bad aufgeteilt sein und eine gegenseitige Versorgungsleistungen (z.B. Kochen, Wäsche waschen) dürfen nicht mehr erbracht werden.
Um das Scheitern der Ehe festzustellen und damit die Ehe scheiden zu können, hat diese Trennung im Regelfall mindestens ein Jahr anzudauern.
Durch dieses Trennungsjahr sollen möglicherweise nur auf einem einmaligen Streit beruhende Scheidungen vermieden werden. Die Ehelpartner sollen in diesem Trennungsjahr in Ruhe entscheiden können, ob ihre Ehe wirklich geschieden werden soll oder ob sie es vielleicht doch noch einmal miteinander versuchen wollen. Kurze „Versöhnungsversuche“ hindern dabei den Ablauf des Trennungsjahres nicht.
Des weiteren haben die Eheleute somit auch die Gelegenheit, die Folgen der Scheidung möglichst einvernehmlich zu regeln. Erfahrungsgemäß heilt auch hier die Zeit manche Wunden und einvernehmliche Regelungen kommen am Ende des Trennungsjahres eher und besser zu Stande als unmittelbar nach der Trennung.
Nur ausnahmsweise kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Dies ist dann möglich, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für denjenigen, der geschieden werden will, eine „unzumutbare Härte“ darstellt. Dem Betroffenen darf es nicht zumutbar sein, „auch nur einen Tag länger“ mit dem anderen verheiratet zu sein. Dies kommt in Betracht bei schweren Straftaten gegen den Ehegatten, dessen Angehörigen oder gegen die Kinder. Die Aufnahme einer sexuellen Beziehung zu einem Dritten (Ehebruch) wird heute kaum noch als Grund angesehen, die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres zu scheiden.
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