DFH-Fonds 64 vor Insolvenz: Anlegern drohen hohe Verluste

Dem von der Deutschen Fonds Holding – DFH – aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds DFH Fonds 64 Central Park Frankfurt am Main droht die Insolvenz.

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Wie das Internetportal Börse Online sowie die Immobilienzeitung in deren jüngsten Ausgaben übereinstimmend berichten, droht dem geschlossenen Immobilienfonds DFH Fonds 64 Central Park Frankfurt am Main der finanzielle Kollaps. Nachdem das seitens der Deutsche Fonds Holding – DFH – Fonds 64 Geschäftsführung entwickelte Sanierungskonzept nicht die Zustimmung der finanzierenden Gläubigerbanken fand, sollen nun die ca. 2400 DFH 64 Fondsanleger im Zuge eines am 9.05.2012 auslaufenden schriftlichen Umlaufverfahrens über das weitere Schicksal des Insolvenz bedrohten geschlossenen Immobilienfonds entscheiden.

DFH Fonds 64 läuft bis 2010 nach Plan

Bis vor 2 Jahren ließ der 2003 aufgelegte und in die Vermietung und Verpachtung von drei Büroimmobilien im Frankfurter Stadtteil Sossenheim investierende geschlossene Immobilienfonds DFH 64 für dessen knapp 2400 Zeichner weitestgehend nach Plan. Die seit Fertigstellung des DFH- Fondsobjekts im Jahr 2004 den Bürokomplex angemietete Deutsche Bank bescherte dem DFH Fonds sichere Mieteinnahmen und garantierte den DFH Fondsanlegern die bis dato prognostizierten Renditen. Auch nachdem der zu Fondsauflage seitens der Deutschen Bank verfolgte Plan, in dem Frankfurter DFH Fondsobjekt die Zentrale der ausgegliederten Deutschen Bank 24 einzurichten, verworfen worden war, hatten die DFH – Fonds Anleger bis dato keinen Grund zur Besorgnis.
Zwar zahlte der neu gewonnene Hauptmieter des DFH Fondsobjektes – IBM Deutschland- ganze 4 EUR weniger der auf den qm umgerechneten Monatsmiete. Der Differenzbetrag zu der seitens der DFH 64 Fonds Initiatoren kalkulierten Monatsmiete von EUR 20,- /qm wurde jedoch stets seitens der Deutschen Bank ausgeglichen.

Unstimmigkeiten hinsichtlich Anschlussfinanzierung bringen DFH-Fonds 64 ins Straucheln

Trotz der bis dato für die DFH – Fonds Anleger prognostizierten Entwicklung wurden 2011 erstmals die Ausschüttungen an die DFH-Fonds Zeichner ausgesetzt. Dem Ausschüttungsstopp vorausgegangen waren im Zuge der Verhandlungen über eine Anschlussfinanzierung aufgekommene Unstimmigkeiten zwischen den vier DFH Fonds 64 Konsortialbanken sowie der Fondsgeschäftsführung. So forderten die DFH Fonds 64 Gläubigerbanken angesichts eines IBM für das Fondsobjekt eingeräumten Sonderkündigungsrechts ab dem Jahr 2012 und mit 15 EUR pro qm deutlich unter den prognostizierten Erwartungen liegenden Einnahmen von dem DFH Fonds eine Sondertilgung sowie weitere Sicherheiten. Da von den Forderungen der Banken lediglich eine Sondertilgung der DFH Fondsverbindlichkeiten in Höhe von 22 Millionen mit Zustimmung der DFH Fonds 64 Gesellschafter realisiert werden konnte, drohte dem DFH Fonds 64 knapp 9 Jahren nach dessen Auflage die Insolvenz.

DFH 64 Fondsanleger entscheiden über Schicksal des angeschlagenen DFH Immobilenfonds

Nur ein Ende 2011 zwischen den Gläubigerbanken und den DFH Fonds 64 Verantwortlichen erzieltes Stillhalteabkommen konnte den in wirtschaftliche Schräglage geratenen DFH 64 Fonds – zumindest vorläufig – vor der drohenden Insolvenz bewahren. Zwischenzeitlich haben sich die beiden Seiten auf eine Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung geeinigt, die nunmehr noch der Zustimmung der DFH 64 Fonds Gesellschafter bedarf.
Die zwischen den Konsortialbanken und der DFH Fonds 64 Geschäftsführung getroffene Vereinbarung eröffnet letzterer die Möglichkeit, entweder das DFH 64 Fondsobejekt bis Ende 2012 zu veräußern oder zwischenzeitlich eine Anschlussvermietung mit dem derzeitigen Mieter- IBM – zu treffen. Ferner sieht die zwischen den DFH 64 Fondsverantwortlichen und den Gläubigerbanken getroffene Regelung eine Rückführung von 60 % der bislang an die DFH 64 Fondsanleger ausgezahlten Ausschüttungen vor.

Bei fehlender Zustimmung droht DFH 64 Fonds die Insolvenz

Die ca. 2400 DFH 64 Fonds Gesellschafter stehen nun vor einer schwierigen Entscheidung. Erteilen die DFH Fonds 64 Anleger dem Sanierungskonzept innerhalb der am 09.5.2012 auslaufenden Abstimmungsfrist, müssen sie – wie bereits oben dargestellt – mit einer Rückzahlung in Höhe von 60 % der bis dato sicher geglaubten Ausschüttungen rechnen. Erhält das zwischen DFH Fondsgeschäftsführung und Konsortialbanken entwickelte Sanierungskonzept nicht die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen DFH Fonds 64 Gesellschafterstimmen, dürfte der Gang vor das zuständige Insolvenzgericht wohl unvermeidbar sein. In diesem Fall – so die übereinstimmende Analyse von Börse Online und Immobilienzeitung Autoren – droht den DFH Fonds 64 Anlegern ein Verlust von bis zu 75 % der seinerzeit in den geschlossenen DFH Immobileinfonds investierten Einlage.

Schicksal des DFH Fonds 64 auch bei Zustimmung nach wie vor offen

Auch wenn die DFH – Fonds 64 Anleger – wie seitens der DFH Fonds 64 Geschäftsführung angeregt – dem Sanierungskonzept die Zustimmung erteilen, müssen sie nach wie vor um ihre einstmals sicher geglaubte Einlage bangen. Gelingt es der DFH Fonds 64 Geschäftsführung nämlich nicht, IBM als Mieterin zu halten, droht zum Jahresende der Verkauf der DFH Fonds 64 Immobilie. Hierbei dürften – nach Einschätzung der Immobilienzeitung sowie Börse Online Analysten – den Fondsanlegern abermals hohe Verluste nicht erspart bleiben: Dem derzeit auf 90 Millionen taxierten Verkehrswert stehen laut Informationen der Immobilienzeitung Fondsverbindlichkeiten in Höhe von EUR 102 Millionen gegenüber. Auf einen Gewinn bringenden Verkauf des DFH Fonds 64 Objektes dürfen die Fondsanleger auch aus einem weiteren Grund nicht hoffen: Denn ursprünglich hatte die DFH-Vorgängergesellschaft die 2004 neu errichteten Büroimmobilien zu einem Preis von EUR 132, 3 Millionen erworben.

DFH 64 Fondsanleger nicht schutzlos gestellt

Betroffene DFH 64 Fonds Anleger sollten sich mit der gege
nwärtigen Situation nicht abfinden, sondern umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts suchen.
Sollten DFH Fonds Anleger von ihrem Anlageberater oder von Ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt worden sein, so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die Anleger von geschlossenen Fonds in Betracht, gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus Prospekthaftung, zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben.
In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt, dass die beratende Bank beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen muss. Deshalb kann im Fall der Zahlung von versteckt geflossenen Innenprovisionen (Kick-back) und mangelnder Information hierüber der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht geschlossen.

Was können betroffene DFH Fonds 64-Anleger jetzt tun?

Betroffene Anleger des DFH 64 -Fonds haben die Möglichkeit, deren in Betracht kommenden Ansprüche umfassend überprüfen lassen. Vor dem Hintergrund der bereits zum 09.05.2012 endenden Abstimmungsfrist sollten DFH 64 Fonds -Anleger nicht länger zuwarten, sondern umgehend die Hilfe eines auf Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Die rechtliche Einschätzung und Empfehlung kann dabei anhand des jeweiligen Falles unterschiedlich ausfallen.

Die Esslinger Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmnann hat sich seit ihrer Gründung auf die Rechtsberatung in den Bereichen Immobilien-, Kapitalanlage- und Bankrecht spezialisiert.
Die Kanzlei engagiert sich seit Beginn ausschließlich auf der Verbraucherseite und verfügt über umfangreiche Erfahrungen in außergerichtlichen Verhandlungen und vor Gericht.

Die Kanzlei betreut bundesweit Immobilenerwerber, Fondserwerber und andere private Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet.

Als mittelständische und überregional tätige Kanzlei betreuen wir unsere Mandanten individuell und persönlich im Einzelfall, wie auch in Fällen mit zahlreichen Geschädigten im Verbund.

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