Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters

Vermintes Gelände, aber mit ungeahnten Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung

von Ralf Hornemann, Rechtsanwalt bei Dr. Schulte & Partner

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Dr. Schulte und Partner Anwälte im Gespräch

Der Handelsvertreter übernimmt für einen anderen – den Unternehmer – Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, so steht es in § 84 HGB. Der Unternehmer hat dafür die vereinbarte Provision zu zahlen, § 87 HGB.
Die Provisionszahlungen lösen immer wieder Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern aus, besonders dann, wenn der Handelsvertreter Alleinvertreter für einen bestimmten Bezirk oder einen bestimmten Kundenkreis ist. Oft steht der Verdacht im Raum, dass der Unternehmer ohne das Wissen des Handelsvertreters weitere Geschäfte abschließt, die entstandenen Provisionen aber sparen möchte und somit den Vermittler daran nicht teilhaben lässt.

Weitere Gründe für Streitigkeiten entstehen, wenn der Handelsvertreter ausscheidet und aber die Folgeprovisionen beansprucht. Nun hatte der Handelsvertreter in der Regel keine Kenntnis, aber eine evt. Ahnung, über die heimlich abgeschlossenen Verträge und kann nach seinem Ausscheiden auf die entstandenen Provisionen bestehen, aber nicht nachvollziehen, wie die tatsächliche Provision sich zusammensetzt.

Auch hier hilft der Gesetzgeber: §87c HGB gibt dem Handelsvertreter einen Anspruch auf einen Buchauszug über alle Geschäfte, für die ihm Provision gebührt, §87c Abs 2 HGB. Dazu gehört auch, dass der Handelsvertreter Mitteilung über alle Umstände verlangen kann, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind, Abs 3.

Immer wieder sind zahlungsverpflichtete Unternehmer nicht bereit, ihrem Vertragspartner (Handelsvertreter) die ihm zustehenden Rechte zu gewähren. Dr. Schulte & Partner Rechtsanwälte sind hier erfolgreich vertreten und konnten schon Streitigkeiten gerichtlich aus dem Weg räumen. Aktuell erstreiten wir für einen ehemaligen Vertriebskoordinator aus Österreich um sein Recht, mit dem Kasseler Immobilienunternehmen Immovation AG, welches die Provisionen nicht zahlen will.

Das Gesetz bietet zwei Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht eines Unternehmers zur Erstellung eines Buchauszuges:

Der Handelsvertreter kann seinerseits zusätzlich verlangen, dass entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist, §87c Abs 4 HGB. Der Nachteil dabei ist, dass der Handelsvertreter dieses Rechts erneut klageweise geltend machen muss, obwohl er bereits einen umfassenden Titel hat. Zudem muss der klagende Handelsvertreter die entstehenden Kosten für die Bucheinsicht zunächst selbst vorschießen und sie dann im Wege des Schadensersatzes zurück verlangen.

Deswegen bietet sich ein zweiter Weg an:
Wenn – wie im aktuellen Fall – bereits ein Titel vorliegt, kann aus diesem vollstreckt werden. In diesem Fall geschieht dies nach § 887 ZPO, im Wege der Ersatzvornahme durch den Handelsvertreter selbst und durch ihn beauftragte Dritte – den Gerichtsvollzieher und einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen. Dieses Vorgehen erscheint als Königsweg, weil der vollstreckende Handelsvertreter einen Kostenvorschuss vom Unternehmer beantragen darf. Somit muss er die nicht unerheblichen Kosten der Spezialisten vorschießen. Genau so sieht das auch das OLG Köln im Beschluss vom 22.12.2009, Az 19 W 24/09. Das OLG hat hier einen Kostenvorschussanspruch in Höhe von 10.000,00 Euro zugesprochen.

Vor dem Hintergrund, wie der Bundesgerichtshof die Anforderungen an einen Buchauszug beurteilt, verwundert dies in der Tat nicht. Der BGH führt beispielsweise im Beschluss vom 17.09.2009, Az I ZB 67/09, aus, dass der Zweck des Anspruches aus § 87c Abs 2 HGB, dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen, dass der Buchauszug die geschäftlichn Vorgänge nicht nur vollständig, sondern auch geordnet und übersichtlich darstellt.

In einem weiteren Beschluss – in demselben Verfahren übrigens – ergänzt der BGH, dass ein Buchauszug aus sich heraus verständlich, übersichtlich und ohne erheblichen Nachforschungsaufwand handhabbar sein muss. Wenn eine erstellte Übersicht auf Unterlagen in Aktenordnern Bezug nimmt, müssen auch diese Verweise ohne aufwendige zeitraubende Suche nachzuvollziehen sein.

Fazit:
Erfolgreiche Handelsvertreter lassen sich auch von widerspenstigen Unternehmern nicht klein kriegen. Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass der Handelsvertreter zu seinem Recht kommt, wenn es um Provisionsstreitigkeiten geht, die belegt werden können.

Ralf Hornemann
Rechtsanwalt

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

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