Unterschiede der beiden Formen der Nachlassregelung
Um Streit zu vermeiden, frühzeitig den eigenen Nachlass regeln
Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Ableben. Doch wer eine weit verzweigte Verwandtschaft hat, noch zu Lebzeiten ein gutes Plätzchen für das wertvolle Rosenthal-Geschirr festlegen möchte oder sogar Zuwendungen an denjenigen regeln will, der ihn pflegt, der sollte unbedingt eine letztwillige Verfügung treffen. Wenig bekannt ist dabei der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag – die D.A.S. bietet einen Überblick, wann welche Form sinnvoll ist.
Wer die Aufteilung seines Erbes selbst bestimmen und nicht der gesetzlichen Erbfolgereglung überlassen will, sollte seinen letzten Willen frühzeitig festhalten. „Allerdings gibt es für die richtige Nachlassplanung kein Patentrezept“, meint Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S: „Jeder Fall liegt anders.“ Grundlage für die richtige Entscheidung sind immer die jeweiligen individuellen Lebensumstände und persönlichen Wünsche des oder der Betroffenen. Gleichwohl gibt es für typische Vermögens- und Familienverhältnisse gängige Lösungen.
Grundsätzlich bieten sich als letztwillige Verfügung zwei Varianten an: Das Testament und der Erbvertrag. Ein Testament ist eine einseitige Erklärung des Erblassers oder die gemeinschaftliche Erklärung eines Ehepaares, die bei Lebzeiten der Betreffenden jederzeit widerrufen werden kann. Dagegen stellt der Erbvertrag eine verbindliche Vereinbarung mit einer oder mehreren anderen Personen dar. Änderungen sind nur mit den Vertragspartnern möglich. Ein Erbvertrag ist vor allem für nichteheliche Lebenspartnerschaften eine Möglichkeit, denn im Gegensatz zu Ehepaaren können sie kein gemeinschaftliches Testament erstellen.
Doch darüber hinaus gibt es noch weitere Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen der letztwilligen Verfügung:
Testament – eigenhändige Regelung der Erbfolge
Die einfachste Variante des Testaments ist das „eigenhändige Testament“. Wichtigste Voraussetzung: Es muss eigenhändig handschriftlich erstellt sein.
Ist der Erblasser verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann er seine letztwillige Verfügung in einem „gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament“ regeln (§ 2267 Bürgerliches Gesetzbuch und §10 Lebenspartnerschaftsgesetz). Darin können sich die Partner zum Beispiel wechselseitig zu Alleinerben einsetzen. „Das ist vor allem für kinderlose Partnerschaften eine Option“, erläutert die D.A.S. Expertin und ergänzt: „Denn entgegen der landläufigen Ansicht, dass automatisch der Partner einziger Erbe ist, billigt der Gesetzgeber auch den Eltern des Verstorbenen einen Erbanteil zu.“
Eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das „Berliner Testament“: „Damit benennen sich die Ehegatten wechselseitig als Alleinerben und verfügen, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, in der Regel an die gemeinsamen Kinder fällt“, erklärt die D.A.S. Expertin. Es reicht, wenn einer der Partner das gemeinschaftliche Testament handschriftlich verfasst, der andere muss lediglich unterschreiben. Hierzu ein Rat der D.A.S. Juristin: „Um rechtlich wirklich auf der sicheren Seite zu sein, sollte unbedingt noch ein Vermerk wie „Dieses Testament ist auch mein Testament“ sowie Ort und Datum hinzugefügt werden.“ Wer wirklich sicher sein will, dass seine Anordnungen eindeutig und unanfechtbar sind, kann beim Notar ein „öffentliches Testament“ erstellen lassen. Er berät bei der juristisch korrekten Formulierung und leitet das Schriftstück zur Aufbewahrung an das Amtsgericht weiter.
Ein Vorteil des öffentlichen Testaments: Es wird von Behörden, Gerichten und vielen privaten Institutionen (etwa Banken) in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts als Erbnachweis anerkannt. Dagegen müssen die Erben bei einem einfachen, eigenhändigen Testament einen Erbschein beantragen. Dessen Erteilung kann höhere Kosten verursachen als die Errichtung eines notariellen Testaments.
Der große Unterschied des einfachen eigenhändigen Testaments gegenüber einem Erbvertrag: Es kann jederzeit einseitig geändert oder vernichtet werden (§ 2253 BGB), eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben. Für das gemeinschaftliche eigenhändige Testament gelten besondere Vorgaben: Es kann ohne Schwierigkeiten von beiden Partnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Bestimmte testamentarische Regelungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten auch einseitig durch einen der Partner widerrufen werden. Einschränkungen gibt es jedoch beim Widerruf sogenannter „wechselbezüglicher Verfügungen“, wie etwa einer gegenseitigen Erbeinsetzung.
Erbvertrag – bindende Vereinbarung noch zu Lebzeiten
Den Nutzen eines Erbvertrages erklärt die D.A.S. Juristin: „Wer Ihnen zu Lebzeiten unentgeltlich gefällig ist, den können Sie mit dem Versprechen auf testamentarische Berücksichtigung belohnen – verlassen kann er sich darauf nicht. Durch einen Erbvertrag können Sie Ihre Zusage („Du bekommst das Haus“) festlegen und so für die gewünschte Sicherheit des Begünstigten sorgen.“ Unverheiratete Paare, denen die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments versagt bleibt, können sich mit einem Erbvertrag gegenseitig für den Todesfall absichern und ihr Erbe juristisch sicher regeln. Wie die Bezeichnung schon sagt, ist der Erbvertrag eine vertragliche Vereinbarung, d.h. mindestens ein Vertragspartner ist notwendig – im Gegensatz zum Testament, welches der Erblasser alleine „im stillen Kämmerlein“ verfassen kann. Wichtig: Für den Abschluss eines Erbvertrags ist immer ein Notartermin (bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner) notwendig. Mit einem Erbvertrag sind die Vertragspartner an die „vertragsmäßigen Verfügungen“ gebunden. Das heißt: Weder der Erblasser noch einer seiner Partner kann den Vertrag alleine ändern oder widerrufen – hierfür sind gegebenenfalls neue Vertragsverhandlungen und grundsätzlich ein erneuter Gang zum Notar notwendig.
Übrigens: Auch durch ein neues Testament können erbvertragliche Vereinbarungen nicht einfach gelöst werden – nur, wenn der Vertragserbe zustimmt und dies notariell auch beurkundet wird.
Weitere Informationen rund ums Erbrecht bietet www.das-rechtsportal.de/.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 6.245
Kurzfassung:
Unterschiede zwischen Testament oder Erbvertrag
Der letzte Wille in verschiedenen Formen
Wer die Aufteilung seines Erbes selbst bestimmen und nicht der gesetzlichen Erbfolgereglung überlassen will, sollte seinen letzten Willen frühzeitig festhalten. „Grundsätzlich bieten sich als letztwillige Verfügung zwei Varianten an: Das Testament und der Erbvertrag“ fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.
Die einfachste Variante des Testaments ist das „eigenhändige Testament“. Wichtigste Voraussetzung: Es muss eigenhändig handschriftlich erstellt sein. Ist der Erblasser verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann er seine letztwillige Verfügung in einem „gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament“ regeln (§ 2267 Bürgerliches Gesetzbuch und §10 Lebenspartnerschaftsgesetz). Eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das „Berliner Testament“. Sie wird meist von Ehepaaren mit Kindern gewählt. Wer wirklich sicher sein will, dass seine Anordnungen eindeutig und unanfechtbar sind, kann beim Notar ein „öffentliches Testament“ erstellen lassen. Der große Unterschied des einfachen, eigenhändigen Testaments gegenüber einem Erbvertrag: Es kann jederzeit einseitig geändert oder vernichtet werden (§ 2253 BGB), eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben. Für das gemeinschaftliche eigenhändige Testament gelten besondere Vorgaben: Es kann ohne Schwierigkeiten von beiden Partnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Bestimmte testamentarische Regelungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten auch einseitig durch einen der Partner widerrufen werden. Einschränkungen gibt es jedoch beim Widerruf sogenannter „wechselbezüglicher Verfügungen“; etwa einer gegenseitigen Erbeinsetzung. Der Erbvertrag ist eine verbindliche, vertragliche Vereinbarung mit einer oder mehreren Personen, dessen Abschluss immer einen Notar erfordert. Er eignet sich zum Beispiel für nichteheliche Lebenspartnerschaften, die ihr Erbe gemeinschaftlich bestimmen möchten. Zudem bietet er die Möglichkeit, für den Todesfall Zuwendungen an einen pflegenden Angehörigen zu regeln, die nicht einseitig widerrufen werden können und dem Angehörigen damit Sicherheit geben.
Weitere Informationen rund ums Erbrecht bietet www.das-rechtsportal.de/.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 2.270
Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.
Das Bildmaterial steht unter http://www.hartzpress.de/DAS/Testament-oder-Erbvertrag/Bild1.jpg bzw. Bild2 zur Verfügung.
Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. Über zwölf Millionen Kunden vertrauen der Marke D.A.S. und ihren Experten in Fragen rund ums Recht. 2010 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
Kontakt:
D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Anne Kronzucker
Thomas-Dehler-Str. 2
81728 München
089 6275-1613
www.das.de
das@hartzkom.de
Pressekontakt:
HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
das@hartzkom.de
089 9984610
http://www.hartzkom.de