Der Kunde oder Auftraggeber zahlt nicht – was tun?

Der Kunde oder Auftraggeber zahlt nicht – was tun?

(zeroinkasso.de) – Offene Forderungen belasten ein Unternehmen bis hin zur Insolvenz. Deshalb ist ein professionelles Forderungsmanagement hier ein wichtiger Beitrag zum Überleben des Unternehmens oder auch, um die Ertragssituation des eigenen Betriebes zu verbessern. Dieser Weg schlägt sich dann auch positiv durch, auf Bonität und Rating, und damit die Kreditvergabe durch Banken. Wenn Mahnungen nicht helfen bleibt oftmals nur der Weg zum Profi. Ein Outsourcing des Forderungsmanagements an Inkassofirmen ist dann wahrscheinlich der beste Weg, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.

Zahlungsverzug und offene Forderungen – welche Schritte gibt es?

Außenstände und offene Forderungen sind ein großes Problem im deutschen Mittelstand, das in den letzten Jahren immer größere Ausmaße angenommen hat. Sie haben Ihre Dienstleistung erbracht, die Ware ist geliefert und Sie bekommen Ihr Geld nicht. Dies hat zum Teil dramatische Konsequenzen auf Ihre Liquidität. Hier stellt sich die Frage, was tun? Dieser Artikel beschreibt die Möglichkeiten zur Lösung dieses Problems, wobei Eines auch sicher ist; egal, was Sie tun, in der Regel werden Sie keine 100% Realisierungsquote erreichen. Dennoch: Die Erfahrung zeigt, je schneller Sie hier agieren, desto besser sind Ihre Chancen, an Ihr Geld zu kommen.

Auf dem Weg dorthin gibt es einige Dinge zu beachten und unterschiedliche Eskalationsstufen. Diese werden hier kurz aufgelistet und beschrieben.

Weg des Forderungsmanagements

  • Rechnung
  • Verzug des Rechnungsempfängers
  • Außergerichtliches Mahnverfahren
  • Gerichtliches Mahnverfahren
  • Mahnbescheid
  • Vollstreckungsbescheid
  • Zwangsvollstreckung
  • Eidesstattliche Versicherung/Insolvenz

Die Rechnung

Am Anfang steht die erbrachte Leistung, die eine Rechnungslegung auslöst. Rechnungen sind elemetare Bestandteile der Buchhaltung und sollten sehr sorgfältig erstellt werden, damit sie nicht nur für den Rechnungsempfänger inhaltlich als solche erkennbar sind, sondern auch vom Finanzamt als rechtsgültig eingestuft werden. Auf der Rechnung sollte ein Zahlungsziel von etwa 10 – 14 Tagen angegeben sein. (siehe auch: Eine juristisch korrekte Rechnung – was ist notwendig?)

Der Verzug

  • Falls zum Fälligkeitsdatum kein Geldeingang ersichtlich ist, gerät der Kunde in Verzug.
  • Zwischen Geschäftsleuten tritt dreißig Tage nach Fälligkeit der Verzug automatisch ein.
  • Verzichten Sie nicht auf das Ihnen zustehende Geld aus Angst um die Geschäftsbeziehung.
  • Ist der Zahlungsverzug eingetreten stehen Ihnen als Gläubiger Verzugszinsen zu, die sich nach dem jeweiligen Basiszinssatz richten.

Außergerichtliches Mahnverfahren

Das Mahnverfahren ist in das außergerichtliche und das gerichtliche Mahnverfahren unterteilt. Sie können persönlich beim Kunden anrufen und sich in Erinnerung bringen oder ein Mahnschreiben an ihn schicken. Erfolgt darauf keine Zahlung sollten Sie sich an Anwälte oder Inkassofirmen wenden und diesen das weitere Mahnverfahren und den Forderungseinzug übergeben. Inkassofirmen haben Erfahrung mit säumigen Zahlern und werden in Ihrem Sinne versuchen zu einer gütlichen Lösung zu kommen.

Durch Übergabe der Forderung an eine der vielen Inkassofirmen haben Sie in der Regel einige Vorteile:

  • Der Schuldner merkt, dass Sie es ernst meinen
  • Ein Profi kümmert sich um den Forderungseinzug und hat eine höhere Realisierungsquote
  • Das Inkassobüro kennt genau den rechtlichen Ablauf und die Möglichkeiten und verpasst keine Fristen
  • Sie können sich wieder um Ihr Kerngeschäft kümmern und müssen sich nicht um den lästigen Forderungseinzug kümmern

Gerichtliches Mahnverfahren

Falls dies alles nichts fruchtet und wäre der nächste Schritt mit der Beantragung eines Mahnbescheides in das gerichtliche Mahnverfahren einzusteigen. Dieses erledigt dann auch das gegebenenfalls eingeschaltete Inkassounternehmen für Sie.

Der Mahnbescheid

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides kann in schriftlicher und elektronischer Form und sogar online mit einem offiziellen Formular gestellt werden. Haben Sie bereits einen Anwalt oder Inkassofirmen beauftragt, kümmern diese sich um die Angelegenheit. Der Schuldner hat nun Zeit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid seinen Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch führt dann in ein normales Klageverfahren. Wird nicht widersprochen kann jetzt ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.

Der Vollstreckungsbescheid

Ebenso wie beim Mahnbescheid kann beim Vollstreckungsbescheid in der vorgeschriebenen Frist Widerspruch eingelegt werden. Bleibt dieser aus, wird vom Gericht der Vollstreckungsbescheid erlassen. Dieser ist ein sogenannter vollstreckbarer Titel, mit dem die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann.

Die Zwangsvollstreckung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung, allerdings sind entgegen landläufiger Meinung Inkassofirmen oder Rechtsanwälte nicht dazu berechtigt. Dies obliegt allein den Gerichtsvollziehern.

Es kann in das bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Schuldners gepfändet werden. Zum Ersteren zählen vor allem Bargeld, Schmuck, wertvolle Gegenstände oder Sammlungen, aber auch Betriebsvermögen, also Computer, Maschinen oder Produktionsmittel. Zum unbeweglichen Vermögen zählen Immobilien oder Grundbesitz. Hier kann zur Sicherung auch eine Hypothek eingetragen werden.

Ist der Schuldner abhängig beschäftigt, können Löhne oder Gehälter im Rahmen eines Pfändungs- und Überweísungsbeschlusses innerhalb der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden. Sind im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine oder keine nennenswerten Werte zur Befriedigung Ihrer Ansprüche erzielt worden, können Sie den Schuldner zwingen, mit einer eidesstattlichen Versicherung eventuell noch vorhandene Werte preiszugeben.

Die eidesstattliche Versicherung

Wenn alle Versuche der Vollstreckung im Sande verlaufen sind, bleibt nur noch die Möglichkeit, dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung abnehmen zu lassen. Spätetens jetzt muß er seine gesamte Vermögenslage schriftlich erklären. Der Gläubiger erfährt so von eventuell noch existierenden Bankverbindungen oder Guthaben bei Versicherungen. Die eidesstattliche Versicherung wird oft sofort im Anschluß an eine fruchtlos verlaufene Pfändung vorgenommen.

Insolvenz

Handelt es sich beim Schuldner um eine Kapitalgesellschaft, so kann hier auch die Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden, da er ja offensichtlich nicht mehr über genügend liquide Mittel verfügt, um offene Forderungen zu bezahlen. Hier steht immer auch der Vorwurf der Insolvenzverschleppung im Raume, ein Straftatbestand, dem der Staatsanwalt in der Regel nachgeht. Somit ist dieses ein hervorragendes Mittel, bei unwilligen Schuldnern die Zahlung doch noch zu erwirken, wenn genügend liquide Mittel vorhanden sind.

Quelle: Der Kunde oder Auftraggeber zahlt nicht – was tun?