Sind Riesen-Trampoline und Pools erlaubt?
Der Sommer zieht viele Menschen in den Garten – zum Grillen, Fußballspielen oder Sonnenbaden. Doch nicht überall herrscht eitel Sonnenschein: Was, wenn der Nachbar den Garten plötzlich als Action-Spielplatz für seine Kinder umfunktioniert und einen meterhohen Spielturm, ein Monster-Trampolin oder einen Riesen-Swimming-Pool aufbaut? Konflikte in der Nachbarschaft sind hier häufig die Folge. Ob das Aufstellen von überdimensionalen Freizeitgeräten überhaupt erlaubt ist, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Spielgeräte im (Miet-)Garten?
Trampoline und Spieltürme sind derzeit in vielen Höfen und Gärten zu finden. Dabei gilt für Mieter: „Sofern alle Bewohner den Garten oder Hof nutzen dürfen, müssen die anderen Mietparteien vorab um Erlaubnis gebeten werden“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Ist sogar eine bauliche Maßnahme notwendig, zum Beispiel eine Bodenvertiefung zum Aufbau eines Trampolins oder eine feste Verankerung eines Klettergerüstes im Boden, ist in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Wichtig: Die Spielgeräte dürfen beim Aufbau den Untergrund nicht beschädigen und auch beim späteren Entfernen sollten keine Schäden entstehen. Ansonsten müssen die Verantwortlichen für die Reparatur aufkommen. Außerdem gilt: Wer im Außenbereich überdimensionale Freizeitgeräte aufbaut, sollte bei der Auswahl des Standortes darauf achten, dass andere Mieter wie auch Grundstücksnachbarn möglichst wenig gestört werden. Und selbst wenn Vermieter und Nachbarn nichts gegen Spielturm oder Trampolin einzuwenden haben: Die allgemeinen Ruhezeiten müssen eingehalten werden!
Mein Garten, mein Recht?
Badespaß ist im Sommer neben Eis das größte Vergnügen für den Nachwuchs. Ein Pool im eigenen Garten ist daher für viele das absolute Highlight. Doch was muss vor dem Aufstellen des Schwimmbeckens beachtet werden? Anders als bei Mietern benötigen Hauseigentümer normalerweise keine Einverständniserklärung der Nachbarn vor dem Aufstellen von Spielgeräten im Garten. „Knackpunkt ist aber auch hier die Veränderung des Grundstückes durch eine bauliche Maßnahme. Sobald mit dem Aufstellen beispielsweise eine Bodenvertiefung für das Einlassen eines Pools einhergeht, ist die rechtliche Lage auch beim eigenen Grund und Boden nicht mehr so einfach“, erklärt die D.A.S. Juristin. So können, abhängig von der jeweiligen Landesbauordnung, beim Bau eines festen Swimming-Pools bestimmte Grenzabstände zum Nachbargrundstück Pflicht sein. Hier sollte Rücksprache mit dem örtlichen Bauamt gehalten werden.
Wer seinen Pool sehr nahe an Nachbars Garten baut, muss darauf achten, dass die notwendige Vertiefung für das Becken nicht zu einem Verlust der Stütze des angrenzenden Gartens führt. Denn dann ist diese Maßnahme unzulässig! Hier können Nachbarn verlangen, dass die angehenden Poolbesitzer eine Stützmauer oder eine vergleichbare Absicherung errichten. Kommen sie diesem Anliegen nicht nach, können die betroffenen Nachbarn auch eine Entfernung des Pools fordern.
Störung der Privatsphäre oder Lärm?
Doch meistens entstehen Konflikte, wenn sich die Nachbarn durch den Lärm oder in ihrer Privatsphäre gestört fühlen – denn nicht selten entwickelt sich beispielsweise ein Riesen-Trampolin zum Anziehungspunkt für die Kinder aus der Nachbarschaft. Ist es dann möglich, einen Abbau des Spielgeräts zu fordern? „Hierfür gibt es keine rechtlich einheitliche Regelung“, erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin und fährt fort: „Jedes Bundesland regelt das Nachbarrecht in eigenen Gesetzen, die je nach örtlichen Gebräuchen Unterschiede aufweisen.“ Um Ärger mit den Nachbarn von vornherein zu vermeiden, sollten Familien das Spielgerät besser an einer abgelegenen Stelle des Gartens platzieren.
Mediation als Lösung bei Streitigkeiten mit den Nachbarn
Um zu verhindern, dass ein Nachbarschaftsstreit vor Gericht landet, kann eine Mediation eine sinnvolle Lösung für die beteiligten Parteien sein. Ziel dieses freiwilligen Schlichtungsverfahrens ist es, außergerichtlich eine Einigung der nachbarlichen Streithähne herbeizuführen. Ein objektiver Vermittler wie ein Mediator gibt dabei beiden Parteien die Möglichkeit, ihr Anliegen vorzutragen und gemeinsam eine Lösung zu finden. „Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich mindestens zwei von drei Streitfällen auf diese Weise gütlich und vor allem dauerhaft beilegen lassen“, fasst Anne Kronzucker die Erfahrungen der D.A.S. Rechtsschutzversicherung mit ihrem Mediations-Angebot zusammen.
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Kurzfassung:
Was ist im Garten erlaubt?
Vor dem Aufstellen von Trampolin und Co. die Nachbarn fragen
Der Sommer zieht viele Menschen in den Garten. Doch nicht überall herrscht eitel Sonnenschein: Wenn der Nachbar im Garten plötzlich einen meterhohen Spielturm, ein Monster-Trampolin oder einen Riesen-Swimming-Pool aufbaut, sind häufig Konflikte die Folge. Für Mieter gilt generell: „Sofern alle Bewohner den Außenbereich nutzen dürfen, müssen alle anderen Mietparteien vorab um Erlaubnis gebeten werden“, kommentiert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Ist sogar eine bauliche Veränderung des Grundstücks notwendig oder muss das Spielgerät fest im Boden verankert werden, ist in jedem Fall die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Wichtig: Die Spielgeräte dürfen beim Aufbau den Untergrund nicht beschädigen und auch beim späteren Entfernen sollten keine Schäden entstehen. Ansonsten müssen die Verantwortlichen für die Reparatur aufkommen. Anders als bei Mietern benötigen Hauseigentümer normalerweise keine Einverständniserklärung der Nachbarn vor dem Aufstellen von Freizeitgeräten im Garten. Allerdings können bei einem fest in den Boden eingelassenen Swimming-Pool die Landesbauordnungen Regelungen über einzuhaltende Grenzabstände zum Nachbargrundstück enthalten. Und: Sobald durch eine bauliche Maßnahme im eigenen Garten das Nachbargrundstück in Mitleidenschaft gezogen wird, können Nachbarn entsprechende Sicherheitsvorkehrungen verlangen. Die einzelnen Bundesländer haben jeweils unterschiedliche Nachbarrechtsgesetze. Um Ärger mit den Nachbarn von vornherein zu vermeiden, sollten Familien Freizeitgeräte besser an einer abgelegenen Stelle des Gartens platzieren.
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Über die D.A.S.
Die D.A.S. ist Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Gegründet 1928, ist die D.A.S. heute in beinahe 20 Ländern in Europa und darüber hinaus vertreten. Die Marke D.A.S. steht für die erfolgreiche Einführung der Rechtsschutzversicherung in verschiedenen Märkten. 2011 erzielte die Gesellschaft im In- und Ausland Beitragseinnahmen in Höhe von einer Milliarde Euro.
Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de.
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