Der Eichbornverlag stellt Insolvenzantrag. Was bedeutet dies für die betroffenen Arbeitsverhältnisse?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

Wie verschiedene Medien u.a. die Berliner Zeitung berichten, hat der Eichborn Verlag Insolvenz angemeldet. Der vom Gericht eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter habe erklärt, dass damit auch der Umzug nach Berlin vom Tisch sei und an einem Sanierungskonzept zur Fortführung der Geschäfte im Rahmen einer neuen Gesellschaft gearbeitet werde. Nachfolgend einige grundsätzliche Bemerkungen zum möglichen Schicksal von Arbeitsverhältnissen bei einer Insolvenz des Arbeitgebers.

1. Kündigungen durch den Insolvenzverwalter
Wichtig für die von einer Insolvenz betroffenen Arbeitnehmer: Arbeitsverträge enden nicht automatisch mit der Insolvenz des Arbeitgebers. Der Insolvenzverwalter hat allerdings die Möglichkeit die Beschäftigungsverhältnisse mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich zu kündigen (§ 113 InsO). Arbeitnehmer können sich auf die ansonsten gültigen Kündigungsfristen aus Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag nicht mehr berufen.
Allerdings benötigt auch der Insolvenzverwalter im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes einen Kündigungsgrund. Das insoweit notwendige dringende betriebliche Erfordernis für die Kündigung der gesamten Belegschaft ist sicher gegeben, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb komplett schließen will. Ist aber eine Veräußerung des Betriebes geplant, bzw. wird darüber konkret verhandelt, kommt allenfalls die Kündigung der für die Weiterführung nicht benötigten Arbeitnehmer in Betracht. Bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer muss der Insolvenzverwalter die Grundsätze der sozialen Auswahl beachten. Hier gilt nichts anderes, als bei der Kündigung durch den Arbeitgeber selbst.

Praxistipp vom Fachanwalt: Entgegen landläufiger Ansicht ist die Kündigung durch den Insolvenzverwalter jedenfalls dann, wenn der Betrieb von diesem selbst oder von einem Dritten weitergeführt werden soll, nicht ohne weiteres möglich. Zumindest wenn man über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, lohnt sich auch hier die Kündigungsschutzklage (Drei-Wochen-Frist beachten!).

2. Ansprüche auf Lohn/Gehalt
Hier wird zwischen den Ansprüchen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens und denen, die danach entstehen, unterschieden.
Für Ansprüche, die in den letzten drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, können Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen. Das Insolvenzgeld deckt die Differenz zwischen tatsächlich ausgezahlten und dem zu beanspruchenden Nettobetrag ab. Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem Sozialplan sind nicht abgedeckt.

Alle weiteren ausstehenden Entgeltforderungen werden wie einfache Insolvenzforderungen behandelt. Sie nehmen an der üblichen Quote teil. Regelmäßig wird nur ein geringer Prozentsatz dieser Forderungen realisiert.

Praxistipp vom Fachanwalt: Arbeiten Sie nie länger als drei Monate ohne Lohn. Andernfalls riskieren Sie bei einer Insolvenz des Arbeitgebers (teilweise) umsonst gearbeitet zu haben. Zahlt der Arbeitgeber längere Zeit nicht, können Sie ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung geltend machen, also zu Hause bleiben. Holen Sie zuvor Rechtsrat ein. Ein unberechtigtes Fernbleiben von der Arbeit kann den Arbeitgeber zur (fristlosen) Kündigung berechtigten.
Arbeiten die Arbeitnehmer nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter, sind die insoweit entstehenden Ansprüche vorrangig gegenüber den einfachen Insolvenzforderungen zu befriedigen.
Reicht die verbleibende Masse nicht aus, um die Lohnansprüche voll abzudecken, muss eine quotenmäßige Befriedigung erfolgen.

3. Ansprüche bei Ablehnung des Insolvenzantrages
Der Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens wird abgelehnt, wenn nicht genügend „Masse“ vorhanden ist, wenn z.B. nicht einmal die Kosten des Verwalters sowie der Abwicklung des Unternehmens durch den Verkaufserlös gedeckt werden können. Das ist leider sehr häufig der Fall.
Den betroffenen Arbeitnehmern bleibt dann nur das Insolvenzgeld (s.o.).

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