„Null Euro“ bedeutet: Es kostet nichts
Ein Kreditkartenunternehmen darf nicht mit dem Satz „0 Euro Bargeldabhebungsgebühr mit der Kreditkarte – Bargeld an jedem Automaten im Inland und Ausland“ werben, wenn im Ausland Gebühren anfallen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamburg.
OLG Hamburg, Az. 5 U 38/14
Hintergrundinformation:
Das Wettbewerbsrecht soll unlautere Werbung unterbinden. Dazu gehört auch Werbung mit Aussagen, die den Verbraucher in die Irre führen. Konkurrenten oder dazu befugte Verbände, wie etwa Verbraucherschutz-Organisationen, können Unternehmen, die gegen die Regeln verstoßen, abmahnen und auch auf Unterlassung verklagen. Ob eine Werbeaussage wirklich irreführend ist, entscheiden die Gerichte im jeweiligen Einzelfall. Der Fall: Ein Kreditkartenunternehmen hatte in einem Werbe-Schreiben unter anderem mit der Aussage geworben „0 Euro Bargeldabhebungsgebühr mit der Kreditkarte – Bargeld an jedem Automaten im Inland und Ausland“. Im unteren Teil des Schreibens tauchte zusätzlich der Hinweis „0 Euro Bargeldabhebungsgebühr weltweit“ auf. Ein Verbraucher beschwerte sich bei einer Verbraucherschutz-Organisation, die daraufhin den Anbieter abmahnte und schließlich verklagte. Denn: Die Werbeaussage erwecke den Eindruck, dass die Karteninhaber mit dieser Kreditkarte weltweit kostenfrei Bargeld abheben könnten. Zumindest außerhalb der EU müssten Kreditkartenkunden jedoch Gebühren bezahlen. Der Kreditkartenanbieter war sich keiner Schuld bewusst und verwies darauf, dass er dies auf der Rückseite des Schreibens erläutert habe. Verbraucher müssten im Ausland keine Bargeldabhebungsgebühren bezahlen, sondern Auslandseinsatzgebühren. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamburg gab nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice den Verbraucherschützern Recht. Die Vorderseite des Schreibens erwecke den Eindruck, dass der Kunde mit dieser Karte weltweit gebührenfrei Geld abheben könne. Dass Bargeldabhebungsgebühren und Auslandseinsatzgebühren unterschiedliche Gebührenarten wären, wisse kaum jemand. Die entsprechenden Erläuterungen auf der Rückseite des Schreibens seien nicht dazu geeignet, den Eindruck, den die Vorderseite erwecke, zu beseitigen. Denn die vordere Seite erzeuge den Eindruck, dass dort alles Wesentliche in komprimierter Form zusammengefasst sei. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung derartiger Werbeaussagen.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12. April 2017, Az. 5 U 38/14
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