Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer wichtiger denn je

Die Finanzämter verschärfen 2012 die Sanktionen bei verspäteten Abgaben von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und anstelle von Verspätungszuschlägen drohen nun Bußgelder oder steuerstrafrechtliche Ermittlungen.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer wichtiger denn je

Die rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen hat einen hohen Stellenwert. Dies gilt insbesondere und deutlich verschärft für die Umsatzsteuer. Gab es bisher meist nur Verspätungszuschläge bei verspäteter Abgabe, so droht seit diesem Jahr verstärkt, dass Bußgelder und steuerstrafrechtliche Ermittlungen erfolgen. Die Finanzämter sind nach einer Anweisung verpflichtet, bei verspäteten Abgaben von Umsatzsteuer-Voranmeldungen umgehend eine Meldung an die Straf- und Bußgeldstellen der Finanzverwaltung vorzunehmen, so Wolf-Georg Rohde, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Sozietät PNHR.

Die wenigsten Unternehmer wissen, dass nicht nur der klassische Steuerhinterzieher strafrechtlich belangt wird, sondern auch derjenige, der vorsätzlich oder leichtfertig seine Steuern zu spät anmeldet und bezahlt. Wer z. B. vorsätzlich Voranmeldungen zu spät abgibt, um sich einen Liquiditätspuffer zu verschaffen, macht sich strafbar.
Dies war immer schon so, hatte aber in der Praxis nur selten entsprechende Konsequenzen. Aufgrund der Meldepflicht wird sich dies ändern. Eine wenn auch versehentlich zu späte Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung kann bereits zu einer unangenehmen Kontaktaufnahme durch die Straf- und Bußgeldstellen führen.

Umso wichtiger ist es, sich zeitlich einen Puffer zu schaffen. Durch den Antrag auf Dauerfristverlängerung gewinnt man einen vollen Monat, sodass eine unvorhergesehene Verzögerung z. B. durch Datenübermittlungsprobleme oder Krankheit nicht gleich zu unangenehmen Konsequenzen führt.
Für die Dauerfristverlängerung gilt folgendes:
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
– das Kalendervierteljahr,
– der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2011 mehr als 7.500 EUR betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2011 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 EUR ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2012 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2012 bis zum 10.2.2012 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-voranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2012 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10.2.2012 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.2.2013 fällige Vorauszahlung für Dezember 2012 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab dem Voranmeldungszeitraum Januar 2012 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhält-nisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2012 zu stellen.

Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

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