Darlehenswiderruf landet vor dem BGH

Darlehenswiderruf landet vor dem BGH

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Am 24. Mai ist erneut eine Verhandlung des Bundesgerichtshofs zum Widerruf von Verbraucherdarlehen terminiert (XI ZR 366/15). Der BGH hat dann über die Revision einer Bank zu entscheiden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bisher sind Verhandlungstermine vor dem BGH in Sachen Darlehenswiderruf schon drei Mal geplatzt. Entweder weil sich die Parteien noch kurzfristig geeinigt haben oder die Bank die Revision zurückgezogen hat. So bleibt abzuwarten, ob die Bank auch diesmal wieder zurückzieht, um ein mögliches verbraucherfreundliches Urteil des BGH zu vermeiden. Das könnte umso mehr gelten, da das sog. „ewige Widerrufsrecht“ für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen am 21. Juni 2016 endet und eine Grundsatzentscheidung des BGH zu Gunsten der Verbraucher verhindert werden soll. Denn noch können die Verbraucher den viel zitierten Widerrufsjoker ziehen. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

In Karlsruhe geht es am 24. Mai um den Widerruf von Darlehensverträgen von Verbrauchern. Diese hatten in den Jahren 2008 und 2009 mehrere Kreditverträge abgeschlossen und diese im Juni 2014 widerrufen. Mit ihrer Klage begehren sie Feststellung, dass die Darlehensverträge infolge des Widerrufs beendet sind. Schon vor dem Landgericht Stuttgart und auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Klage Erfolg (Az.: 6 U 41/15).

Das OLG Stuttgart urteilte, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Die Bank habe von der Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrungen verwendet und diese dadurch einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Außerdem genügen die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht dem Deutlichkeitsgebot. Durch die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so dass der Widerruf auch Jahre später noch fristgerecht erfolgt sei. Durch die Abweichungen von der Musterbelehrung könne sich die Bank auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ebenso wenig sei das Widerrufsrecht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Die Bank hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, so dass nun der BGH am 24. Mai das letzte Wort sprechen muss.

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