Darf das Finanzamt mein Konto einsehen?

Banken unterhalten in Deutschland eine Datenbank, in der die Kontostammdaten ihrer Kunden geführt werden. Zu den Stammdaten zählen die Kontonummer, Nach- und Vornamen sowie Geburtsdatum des Kontoinhabers, der Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten sowie deren Adresse. Auch das Eröffnungs- und Auflösungsdatum sind erfasst. Das gilt für alle inländischen Konten und Wertpapierdepots. Somit lässt sich feststellen, wie viele Konten und Depots eine Person führt. Die gute Nachricht ist, die Höhe von Guthaben und die Transaktionen werden in den Stammdaten nicht erfasst!

Wer hat Zugriff auf die Kontostammdaten?
Eine zentrale Datenbank aller Banken gibt es bislang noch nicht. Jede Bank hält die Stammdaten ihrer Kunden für einen behördlichen Abruf selbst vor oder lagert die Datenhaltung an externe Dienstleistungsunternehmen aus. Zu Kontoabfragen dürfen nach dem § 93 der Abgabenordnung für gesetzlich geregelte Fälle beispielsweise Gemeinden, Städte, Behörden, die Agentur für Arbeit, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Polizei, Zollfahndung, Steuerfahndung und Finanzämter das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) beauftragen.

Für folgende Zwecke dürfen die Kontodaten u. a. eingesehen werden: Gewährung und Berechnung von Sozialhilfe, Grundsicherung, Sozialgeld, Wohngeld, Zuschüssen, Ausbildungsförderung, Bafög, Beihilfen, Aufstiegsfortbildungsförderung, Sozialversicherungen und zur Überprüfung der Angaben in der Steuererklärung. Die Banken erfahren übrigens nicht, wann, wie oft und zu welchem Zweck auf die Daten zugegriffen wurde. Die bis 2016 gültige 500-Euro-Abfragegrenze ist inzwischen weggefallen.

Kontoabruf durch das Finanzamt
Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit aus dem Jahr 2003 regelt, wer den Kontenabruf vornehmen und in welchen Fällen dies geschehen darf. Der Kontenabruf soll den Missbrauch von Sozialleistungen und Steuerstraftaten aufklären. Da die Festsetzung der Steuer in Deutschland von den wahrheitsgemäßen Angaben der Steuerschuldner abhängt, sah sich der Gesetzgeber in der Pflicht, diesbezüglich Kontrollmöglichkeiten zu schaffen. Es war das Ziel des Gesetzes, die Steuern gleichmäßig zu erheben und Steuergerechtigkeit sicherzustellen.

Teilt ein Steuerpflichtiger seine Einkommensverhältnisse dem Finanzamt unzureichend mit, wird er im Rahmen des Steuerermittlungsverfahrens aufgefordert, Auskunft zu erteilen. Kommt er der Anfrage nicht nach oder verweigert die Auskunft, wird seit 2005 durch das BZSt im Auftrag der Finanzämter ein Kontenabruf durchgeführt. Der Steuerpflichtige wird, falls es für die Ermittlungen nicht nachteilig ist, vorab und ansonsten nach der Anfrage von dem Datenabruf in Kenntnis gesetzt. Wurde das Finanzamt fündig und stellt der Steuerpflichtige die Kontoinformationen nicht zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Bank sogar die Kontoauszüge mit den Kontoständen und -bewegungen anfordern. Übrigens wurden bisher in rund der Hälfte der Fälle aller Abfragen verschwiegene Kapitaleinkünfte erfolgreich aufgedeckt. Wenn das Finanzamt Unterlagen zu Kapitaleinkünften einfordert, sollten also die Alarmglocken klingeln!

Höchstes Verfassungsorgan stimmt zu
Die Rechtmäßigkeit der einzelnen anlassbezogenen Abfragen wurde bereits mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht geprüft und die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestätigt. Im Jahr 2016 wurden 245.535 Abfragen durchgeführt, davon entfielen 98.916 für steuerliche Zwecke. Im Jahr 2017 waren es schon mehr als doppelt so viele, nämlich 520.662. Verfolgt man die Entwicklung der vergangenen Jahre, so zeigt der Trend einen weiteren Anstieg der Kontenabrufe. Zumal das Verfahren inzwischen durch den elektronischen Kontenabruf nach der einmaligen Registrierung schnell, einfach und unkompliziert durchzuführen ist.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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