D.A.S. Stichwort des Monats Juni: Impressumspflicht

Auch bei Facebookseiten darf ein Impressum nicht fehlen

Bei gewerblichen Internetauftritten aller Art ist der Anbieter nach § 5 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, ein Impressum mit bestimmten Pflichtangaben verfügbar zu machen. Dieses muss für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Wird ein Account bei einem sozialen Netzwerk nicht nur privat genutzt, sondern auch für gewerbliche bzw. Marketing-Zwecke, müssen wie bei einer gewerblichen Internetseite die gesetzlichen Vorgaben der Impressumspflicht beachtet werden. Eine fehlende oder unvollständige Anbieterkennzeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In der Praxis wichtiger: Es handelt sich auch um einen Wettbewerbsverstoß, der möglicherweise zu einer teuren Abmahnung durch Konkurrenten führt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile vor.

Fall 1: Lokale Infoportale im Streit
Ein auf die Stadt Aschaffenburg bezogenes Infoportal bot auf seinen Webseiten Neuigkeiten, Veranstaltungshinweise, Kultur und Ausgehtipps sowie Branchenhinweise, Fotogalerien und Werbung von Unternehmen an. Auf den Internetseiten des Portals befand sich ein vorschriftsmäßiges Impressum. Nicht jedoch auf dessen Facebook-Seite: Hier waren nur Anschrift und Telefonnummer des Anbieters erkennbar. Alle weiteren Daten – wie die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten – konnten nur mit Hilfe eines „Info-Punktes“ und damit über eine Verlinkung zur Webseite selbst eingesehen werden. Ein Konkurrent, der ein ähnliches Portal betrieb, ging mit einer einstweiligen Verfügung gegen den Wettbewerbsverstoß vor. Das Landgericht Aschaffenburg gab ihm Recht. Zwar vertraten die Aschaffenburger Richter – anders als manch anderes Gericht – die Ansicht, dass sich das Impressum nicht unter der gleichen Domain befinden müsse wie das umstrittene Internetangebot. Das Impressum müsse jedoch einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen erreichbar sein. Bereits die Bezeichnung „Info“ statt „Impressum“ stelle hier einen Verstoß dar. Zusätzlich gehe aus dem Impressum nicht hervor, dass es sich auch auf die Facebookseite beziehe, die Rede sei nur von einer Verantwortlichkeit im Sinne des Presserechts. Ein Unterlassungsanspruch des Konkurrenten sei damit gegeben.
LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11

Fall 2: Online-Shop
Ein Online-Shop bot Video-Filme im Fernabsatz an. Auch im sozialen Netzwerk Facebook war das Unternehmen aktiv – allerdings dort ohne Angabe eines Impressums. Ein Konkurrent wurde auf den Verstoß aufmerksam und ging mit einer einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen vor. Das Landgericht Frankfurt a. M. untersagte dem Onlinehändler antragsgemäß den Betrieb einer Internetpräsenz ohne Impressum. Dem Urteil zufolge muss auch eine einzelne Facebook-Seite, sobald diese nicht mehr ausschließlich privat genutzt wird, mit einem Impressum ausgestattet sein, welches die Pflichtangaben nach § 5 TMG enthält. Als wettbewerbswidrig wurden auch bestimmte Angaben zu Versandkosten und Lieferzeiten angesehen. Das Gericht wies darauf hin, dass diese auch aus dem Cache von Suchmaschinen entfernt werden müssten.
LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.10.2011, Az. 3-08 O 136/11

Fall 3: Haftung des Admin-C bei Verstoß gegen Impressumspflicht?
Ein Konkurrent war mit einer einstweiligen Verfügung gegen ein Unternehmen vorgegangen, dessen Impressum auf seiner Homepage nach seiner Ansicht nicht wie vorgeschrieben „leicht erkennbar“ war. Das Impressum war über einen in grau gehaltenen Link im schwarzen unteren Rand der Webseite erreichbar, der ohne Scrollen zugänglich war. Das Verfahren richtete sich jedoch nicht gegen das Unternehmen an sich, sondern gegen den Admin-C, also den administrativen Ansprechpartner und Administrator der Seite. Dieser ist bei gewerblichen Inhalten in der Regel nicht gleichzeitig Inhaber der Domain bzw. Betreiber der Homepage. Hier lehnte das Gericht eine Haftung des Admin-C ab: Zunächst sei gar kein Wettbewerbsverstoß gegeben, da das Impressum deutlich genug gekennzeichnet, leicht zugänglich und vollständig sei. Zusätzlich hafte der Admin-C für eine durch das Betreiben der Homepage verursachte Rechtsverletzung grundsätzlich nicht: Er hafte allenfalls, wenn er selbst als Täter oder Tatbeteiligter eine unerlaubte Handlung begangen habe. Der Admin-C habe jedoch keine Überwachungspflicht hinsichtlich rechtsverletzender Inhalte auf den ihm zugeordneten Internetseiten. Eine Haftung des Admin-C für eine Unterlassung von Angaben komme nicht in Betracht.
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 17.01.2012, Az. 3 W 54/10
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