Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin-Mitte
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 10 AZR 756/10 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.9.2010 – 7 Sa 219/10 –
Das Bundesarbeitsrecht hat sich im Rahmen verschiedener Entscheidungen mit den Ansprüchen von Arbeitnehmern auf Bonuszahlungen beschäftigt. In vorliegenden Fall unterlag ein Angestellter einer Investmentbank mit der Forderung einer (weiteren) Bonuszahlung. Der Vorstand der Bank hatte zunächst einen so genannten Bonuspool i.H.v. 400 Millionen EUR (Gesamte Bonuszahlungen für alle Mitarbeiter) beschlossen. Dem Angestellten war darüber hinaus im Rahmen eines so genannten „Bonusbriefs“ ein Bonus i.H.v. 172.500 EUR brutto in Aussicht gestellt worden. Der Bonus war in dem Brief aber nicht fest zugesagt, sondern als „vorläufig“ bezeichnet worden. Später hatte der Arbeitgeber im Hinblick auf das negative operative Unternehmensergebnis beschlossen, die Bonuszahlung um 90 Prozent zu kürzen. Im vorliegenden Fall hielt das Bundesarbeitsgericht wegen der Vorläufigkeit der Zusage eine Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen für möglich. Im Hinblick auf das schlechte Gesamtergebnis und unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung des Klägers war das Bundesarbeitsgerichts der Auffassung, dass die Kürzung im konkreten Fall berechtigt war.
Fazit: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber an die einmal gegebene Zusage einer Bonuszahlung auch der Höhe nach gebunden. Im vorliegenden Fall war die Zusage vorläufig. Auch dann darf der Arbeitgeber die endgültige Festsetzung nicht willkürlich vornehmen, sondern muss dies unter Berücksichtigung von billigem Ermessen tun. Nur wenn die äußeren Umstände (schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens und mäßige persönliche Leistung) dies begründen, kann eine Kürzung angemessen und damit zulässig sein.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Prüfen sie zunächst ob die entsprechenden Zusagen des Arbeitgebers verbindlich waren. Dann sind Kürzungen in der Regel unzulässig. War die Zusage unter Vorbehalt gestellt oder als vorläufig gekennzeichnet, darf der Arbeitgeber ebenfalls nicht einfach kürzen. Hier kommt es im Einzelnen auf die Gesamtumstände an (s.o.).
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
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