Aufgrund von zwei Verbandsklagen eines Verbraucherschutzvereines gegen eine Sparkasse sowie eine Bank hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die -inhaltlich gleichlautenden- Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und Nr.12 Abs.6 AGB-Banken im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden werden dürfen, da sie Privatkunden unangemessen benachteilligen und deswegen nach § 307 BGB unwirksam sind. Der Wortlaut der Klauseln ist folgender:
“Auslagen
Die (Sparkasse / Bank) ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die (Sparkasse / Bank) in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).”
Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Revisionen von Sparkasse und Bank wurden vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. In der Begründung führt der BGH aus, dass der erste Regelungsabschnitt der betreffenden Klausel (“Die Sparkasse/Bank ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die Sparkasse/Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti)) enthalte keine Preisabrede für eine entgeltliche Dienstleistung der Sparkasse bzw. Bank. Vorliegend gehe es um Auslagenersatz für Tätigkeiten des Geldinstituts im Rahmen eines Auftrages oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Nach der Vorschrift des § 670 BGB, die auch im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag gelte, kann nur für solche Aufwendungen Ersatz verlangt werden, die der Beauftragte nach den Umständen für erforderlich halten dürfe. Gerade diese Einschränkung sieht die Klausel nicht vor. Ebenso könne dies der Klausel auch nicht im Wege der Auslegung, orientiert am Verständnishorizont eines rechtsunkundigen durchschnittlichen Verbrauchers, entnommen werden. Allein die Anknüpfung an einen “Auftrag des Kunden” oder an dessen “mutmaßliches Interesse” führe hier nicht weiter, da sich daraus nichts für die Frage der Erforderlichkeit konkret angefallener Kosten ableiten lässt. Die Klausel hält daher in ihrem ersten Regelungsabschnitt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs 2 Nr. 1 BGB nicht stand, da der Sparkasse / Bank nach dieser Klausel ein über die gesetzlichen Schranken des § 670 BGB hinausgehender Aufwendungsersatzanspruch gegen ihre Kunden zustehe.
Der zweite Regelungsabschnitt der Klausel (” oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)) unterliegt ebenso der Inhaltskontrolle. Nach der Rechtsprechung des BGH sind solche Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig, durch welche allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse auf den Kunden abgewälzt werden. Dies würde auf den 2. Regelungsabschnitt der angefochtenen Klausel zutreffen. Die gesetzliche Einschränkung, dass Aufwendungsersatz nur zum Zwecke der Ausführung des Auftrags bzw. der Übernahme der Geschäftsführung, sofern diese dem Interesse und dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche, kommt in der Regelung nicht zum Ausdruck. Ebenso läßt sie sich nicht durch Auslegung ermitteln, insbesondere nicht allein anhand des Auslagenbegriffes. Zudem liegen die genannten Tätigkeiten wie Bestellen, Verwalten und Verwerten von Sicherheiten allein im Interesse der Sparkasse / Bank. Ebenso kommt die Sparkasse / Bank bei der Freigabe von Sicherheiten nur einer eigenen Verpflichtung nach. Diese sei lediglich die Kehrseite der Bestellung. Demnach hält auch der zweite Regelungsabschnitt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, da der Sparkasse / Bank nach dieser Klausel ein uneingeschränkter Aufwendungsersatzanspruch zusteht, für im eigenen Intersse der Sparkasse / Bank liegende Tätigkeiten.
Die vollständige Entscheidung ist wesentlich umfangreicher und juristisch komplexer formuliert. Die Orginalentscheidung können Sie beim jeweiligen Gericht anfordern. Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 61/11 –
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