Betrug im Unterhalts- und Sorgerecht: Detektive aus Frankfurt


StGb § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht


(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Ausgeglichene Opferstatistik: Mütter und Väter kämpfen gleichermaßen mit dem Unterhalts- und Sorgerecht


Die obige und weitere gesetzliche Bestimmungen schützen zumindest theoretisch alltäglich viele Elternteile und ihre Kinder vor Verarmung und vor Ex-Partnern, die sich nach einer Schwangerschaft oder einer missglückten Beziehung heimlich, still und leise aus dem Leben des von ihnen gezeugten Kindes stehlen wollen und somit mitunter Mutter und Kind das Recht auf ein würdevolles Leben nehmen. In der Praxis hilft dieses Recht den betroffenen Müttern jedoch herzlich wenig, wenn ihnen die notwendigen Beweismittel für die Anspruchsbegründung fehlen oder wenn sich der Vater, der gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt, seinen Verpflichtungen entzieht, indem er unbekannt verzieht.

Die andere Seite der Medaille ist gleichsam unschön: Auch wenn in den letzten Jahren Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Vätern durchgesetzt wurden, verfügen Mütter noch immer über zahlreiche Privilegien, die ihren männlichen Pendants verwehrt bleiben. Was kann ein Vater beispielsweise tun, der vermutet, dass ihn seine ehemalige Partnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes weiter fleißig Alimente bezahlen lässt, obwohl sie sich in einer neuen eheähnlichen Beziehung befindet, in der gemeinschaftlich ausreichend Geld erwirtschaftet wird, um das Kind zu ernähren und ihm sämtlichen gesetzlich vorgeschriebenen Komfort zu gewährleisten? Letztlich ist die Situation für beide Seiten suboptimal, gerade wenn es um den gerichtsfesten Beweis von Umständen geht, die für einen selbst an sich bereits klar sind.


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Die Kindesmutter war offenkundig eifersüchtig auf die neue Beziehung des Vaters und die glücklichen Stunden ihrer Tochter mit der „Zweitmutter“, weswegen sie widerrechtlich gegen die geltende Sorgerechtsvereinbarung verstieß.

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Verfasserin: Maya Grünschloß

 

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