Betriebsratssitzung: Auswirkungen einer fehlerhaften Ladung auf Wirksamkeit von Beschlüssen

Ein Beitrag von Alexander Bredereck Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Welche Anforderungen sind an eine Ladung zur Betriebsratssitzung zu stellen und welche Auswirkungen hat eine fehlerhafte Ladung auf die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse? Ein Beitrag von Alexander Bredereck Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 22.1.2014, 7 AS 6/13).

Ausgangslage:

Zwischen einzelnen Senaten des Bundesarbeitsgerichts hatte es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen zur Frage der Auswirkung einer fehlerhaften, bzw. nicht vollständigen Ladung zur Betriebsratssitzung auf die Wirksamkeit der dort dann gefassten Beschlüsse.
Bislang hatte der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung vertreten, dass ein Beschluss über einen Punkt, der in der Tagesordnung nicht aufgeführt wurde, nur dann wirksam ist, wenn sämtliche Betriebsratsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wollte die Auffassung vertreten, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses führt, wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich sollte ausdrücklich sein, dass in der entscheidenden Sitzung dann auch wirklich alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind. Da sich der erste Senat durch die oben zitierte Rechtsprechung des siebten Senats an einer solchen Entscheidung gehindert sah, fragte er beim Senat an, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhalten wolle.

Der siebte Senat wollte nicht.

Entscheidung:

In dem Beschluss heißt es hier zur Begründung: Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds rückt das Ersatzmitglied gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG mit allen Rechten und Pflichten in dessen Stellung ein. Schützenswerte Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung des Gremiums stehen dem zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglied nicht zu.

D.h. das bisherige Argument für das Erfordernis der Ladung unter Mitteilung sämtlicher Tagesordnungspunkte wird aufgegeben. Bisher war argumentiert worden, dass das verhinderte Betriebsratsmitglied vor der Betriebsratssitzung die Möglichkeit haben müsse, auf seine bei der Betriebsratssitzung dann anwesenden Kollegen einzuwirken. Das könne allerdings nicht geschehen, wenn die Tagesordnung unbekannt sei.

Bewertung:

Ich halte die Entscheidung im Ergebnis für gut nachvollziehbar. Das jeweilige Betriebsratsmitglied ist durch das Ersatzmitglied ausreichend vertreten. Das Ersatzmitglied kann die Rechte des vertretenen Betriebsrates vollständig wahrnehmen. Weiterer Sicherung der Wahrnehmung der Rechte bedarf es daher nicht.

Fachanwaltstipp Betriebsrat:

In der Regel sollten formale Mängel, die zu einer Anfechtbarkeit der Entscheidungen führen, unbedingt vermieden werden. Selbst wenn die vorliegende Entscheidung zeigt, dass die Gerichte bemüht sind, der Praxis so weit wie möglich entgegenzukommen: Die entsprechenden formalen Regelungen sind in der Regel aus gutem Grund geschaffen. Neben der Wichtigkeit, einen bestimmten Beschluss zu fassen, ist es auch wichtig, dass dieser formal wirksam ist. Alles andere führt zu Rechtsunsicherheit und ist im übrigen auch für die Beteiligten blamabel.

27.2.2014

(BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 22.1.2014, 7 AS 6/13).

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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