beSURE-Vermieterschutz: Neues Gesetz schützt bei säumigen Mietern

Weingarten, 17.07.2013. Durch das am 1. Mai in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz verbessert sich die Rechtsstellung der Vermieter erheblich. So sind die Gerichte zukünftig aufgerufen, Räumungsklagen vorrangig zu bearbeiten und zu terminieren. Dabei können die üblichen Stellungnahme- und Ladungsfristen abgekürzt werden.

 

Nun können Gerichte zu Beginn eines Räumungsprozesses nach Kündigung wegen Zahlungsverzuges anordnen, dass der Mieter das Entgelt für die während des Gerichtsverfahrens erfolgte Nutzung der Mieträume hinterlegen muss. Damit soll verhindert werden, dass der Vermieter durch die Dauer des Gerichtsverfahren einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil der Mieter am Ende des Prozesses nicht mehr in der Lage ist, die während des Prozesses aufgelaufenen Mietschulden zu begleichen. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzuges eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht, kann der Vermieter sehr schnell im Wege der einstweiligen Verfügung ein Räumungsurteil erwirken. Bisher war eine einstweilige Verfügung auf Räumung wegen Zahlungsverzuges unzulässig.

 

Erstmals gesetzlich verankert wird auch die „Berliner Räumung“. Bei dieser Art der Räumung kann den Gerichtsvollzieher den Mieter sprichwörtlich vor die Türe setzen, ohne dass der Vermieter auf eine meist langwierige Zwangsräumung der Wohnung warten müsste. Die Gegenstände des Mieters müssen ihm zunächst einen Monat lang angeboten werden, danach können sie – beispielsweise zur Begleichung der Mietschuld – verwertet werden. Dies wird in der Regel der Gerichtsvollzieher machen. Das Inventar sollte bei einer Berliner Räumung sorgfältig protokolliert werde. Kommt es nämlich später zu Streit, muss der Vermieter auch nachweisen können, dass zum Beispiel der Sperrmüll auch tatsächlich Sperrmüll war. Da die Gegenstände dem Grunde nach Eigentum des Mieters sind, haftet der Vermieter nämlich trotz alledem, wenn Wertgegenstände einfach entsorgt werden. Als weitere Schutzmaßnahme für Vermieter ist vorgesehen, dass diese künftig auch dann fristlos kündigen können, wenn der Mieter mit der Kautionszahlung in Verzug ist.

 

Auch wenn die Rechte der Vermieter damit erweitert wurden, bietet sich dennoch ein Versicherungsschutz gegen Mietausfall an. Das Angebot beSURE-Vermieterschutz unterscheidet sich dabei deutlich von herkömmlichen „Mietnomadenversicherungen“. beSURE leistet als vollständige Mietausfallversicherung, so dass der Vermieter bei Zahlungsausständen des Mieters nicht zu Schaden kommt und bietet dabei eine Absicherung bereits ab dem ersten Monat nach Mietausfall an – für die gesamte Miete und 90 Prozent der Nebenkosten. Kann oder will ein Mieter nicht mehr zahlen, tritt der Vermieter als Policenbesitzer seine Forderung ab. Dann leistet die DVF – Deutsche Familienversicherung AG sofort, und zwar für den Zeitraum von bis zu 6 Monaten. Der Komforttarif umfasst auch die Absicherung eines möglicherweise entstandenen Sachschadens bis zu 20.000 Euro sowie die rechtliche Beratung.

 

Weitere Informationen unter http://www.besure-vermieterschutz.com