Das Risiko, durch eine Krankheit oder einen Unfall seinen Beruf nicht mehr ausüben zu können, wird von der Mehrheit der Bundesbürger unterschätzt oder nicht optimal abgesichert. Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung benötigen besondere Berufsgruppen spezielle Klauseln in den Vertragsbedingungen, um je nach Beruf bestmöglich geschützt zu sein. Mediziner sollten beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung beispielsweise darauf achten, dass der Vertrag eine erweiterte Infektionsklausel für Ärzte enthält.
Neben einigen Standard-Kriterien wie dem Verzicht auf die abstrakte Verweisung, eine auf sechs Monate verkürzte Prognosefrist oder Nachversicherungsoptionen benötigen Mediziner eine spezielle Klausel, die in der Mehrheit der Versicherungsverträge nicht enthalten ist.
Die erweiterte Infektionsklausel für Ärzte oder Zahnärzte ist immer dann entscheidend, wenn ein Mediziner auf Grund einer behördlichen Anordnung (etwa durch das Gesundheitsamt) seine Tätigkeit wegen einer Infektionsgefahr ganz oder teilweise nicht mehr ausüben darf. In der Regel ist damit natürlich noch keine Berufsunfähigkeit eingetreten, da der Arzt ja durchaus noch in der Lage wäre, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne erweiterte Infektionsklausel würde in einem solchen Fall eines Berufsverbotes nicht leisten.
Geeignete Berufsunfähigkeitsversicherungen für Mediziner würden in einem solchen Fall auf Grund der erweiterten Infektionsklausel die versicherte Rente zahlen, so lange das Berufsverbot andauert – und zwar auch dann, wenn der Arzt faktisch gar nicht berufsunfähig ist.
Weitere Informationen zum Thema Berufsunfähigkeitsschutz sowie die Möglichkeit einer Angebotsanforderung für Ärzte oder Zahnärzte sind auf der Internetseite www.bu-kompass.de zu finden.
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