(Meerbusch 26.06.2011) Es gibt diverse Ausgaben, die auch der „normale“ Arbeitnehmer von der Steuer absetzen kann. Auch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zählen zu den Ausgaben, die im Zuge der Einkommensteuererklärung angegeben werden können, und somit das zu versteuernde Einkommen reduzieren, was natürlich demzufolge zu einer verminderten Steuerlast führt. Es gibt allerdings für den privat Krankenversicherten einige wichtige Details zu beachten, damit die Krankenversicherungsbeiträge möglichst in vollem Umfang von der Steuer abgesetzt werden können. Seit dem ab 2009 gültigen Bürgerentlastungsgesetz können alle steuerpflichtigen Bürger hierzulande zunächst eine Mindestvorsorgepauschale steuerlich berücksichtigen lassen. Angesetzt werden können hier zwölf Prozent des Einkommens, allerdings gibt es Maximalbeträge zwischen 1.900 und 3.000 Euro (Steuerklasse III).
In der Praxis angefallene höhere Kosten steuerlich geltend machen
Bei vielen privat Krankenversicherten (http://www.finanzuebersicht.net/private-krankenversicherung/) ist es so, dass die zuvor genannten Maximalbeträge (bei weitem) nicht ausreichen, die tatsächlich angefallenen Kosten für die Krankenversicherung abzudecken. Denn ein Maximalbeitrag von 3.000 Euro im Jahr würde gerade einmal einen Monatsbeitrag von 250 Euro bedeuten, und je nach Tarif zahlen manche Privatversicherte sogar einen doppelt so hohen Beitrag. Die gute Nachricht ist jedoch, dass auch die über dem Maximalbetrag angefallenen, also die höheren Kosten, von der Steuer abgesetzt werden können. Jedoch müssen diese höheren Kosten nachgewiesen werden, was allerdings im Regelfall kein Problem darstellt, da die Krankenkasse sicherlich auf Nachfragen oder sogar automatisch eine Beitragsübersicht erstellt.
Das Absetzen der Zusatzversicherungen
Anzugeben sind die gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung übrigens im Zuge der Einkommenssteuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand in der Zeile 31. Neben der Höhe der gezahlten Beiträge müssen allerdings noch weitere Angaben gemacht werden, damit das Finanzamt möglichst auch die entstandenen Gesamtkosten berücksichtigen kann. So müssen zum Beispiel vom Versicherer erstattete Beiträge (Beitragsrückerstattung) und die Zuschüsse des Arbeitgebers angegeben werden. In der genannten Zeile 31 sind übrigens nur die Kosten für die Basisversicherung anzugeben. Sollten noch weitere Zusatzversicherungen bzw. Wahlleistungen in Anspruch genommen worden sein, ist dieser Betrag separat in Zeile 35 anzugeben.
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